I ZB 3/23
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 3/23 BESCHLUSS vom 26. Januar 2023 in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung ECLI:DE:BGH:2023:260123BIZB3.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen:
Das als "Sprungbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer II - vom 4. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen. Kosten werden nicht erhoben.
Gründe:
I. Das vom Antragsteller in seiner Eingabe vom 6. Januar 2023 als "Sprungbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Eine Sprungrechtsbeschwerde, für die nach § 133 GVG der Bundesgerichtshof zuständig ist, ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft; sie ist in Zivilsachen nur in § 75 FamFG vorgesehen, in dessen Anwendungsbereich das vorliegende Verfahren jedoch nicht fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2021 - III ZB 24/21, juris Rn. 4).
2. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen den Beschluss des Landgerichts ist ebenfalls nicht statthaft. Einziges Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege ist die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO. Diese muss gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden; Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen des Landgerichts aber nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG; vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2021 - III ZB 24/21, juris Rn. 4). Im Übrigen kann die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2021 - I ZB 22/21, juris Rn. 3).
3. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel unzulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
II. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen, weil die Entscheidung des Landgerichts keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (§ 232 Satz 1 ZPO).
Koch Schmaltz Feddersen Wille Pohl Vorinstanz: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.01.2023 - 2 O 351/22 -
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