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2 StR 143/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 143/13

1. 2.

BESCHLUSS vom 14. August 2013 in der Strafsache gegen

3.

4. 5.

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Juni 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten G.

gegen die im Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Juni 2012 getroffene Kostenentscheidung wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten T. hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Kontrolle stand.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Dabei hat es im Fall II. 22., in dem es den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, jeweils einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG angenommen, seiner Strafzumessung jedoch den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Strafrahmen des verdrängten § 29a Abs. 1 BtMG entfalte bei Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG gegenüber dessen Strafrahmen eine Sperrwirkung, sofern nicht auch ein minder schwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG vorliege.

Dabei hat die Strafkammer übersehen, dass § 29a Abs. 1 BtMG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit lediglich hinsichtlich der Mindeststrafe eine Sperrwirkung entfaltet; für die Höchststrafe gilt demgegenüber die für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003, 3 StR 349/02, NStZ 2003, 440, 441; Beschluss vom 25. Mai 2010, 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99).

Ob dieser Rechtsprechung, mit der Wertungswidersprüche in der Anwendung der Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetzes nur an der Strafrahmenuntergrenze beseitigt werden, stets zu folgen ist, kann hier dahinstehen.

Das Landgericht hätte danach einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und nicht einen solchen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde legen müssen. Der Senat schließt jedenfalls aus, dass sich der Rechtsfehler auf die Höhe der im Fall II. 22. verhängten Einzelstrafe, die sich im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegt, ausgewirkt hat. Damit ist zugleich ein Beruhen des Gesamtstrafenausspruchs auf dem aufgezeigten Rechtsfehler ausgeschlossen.

Die von der Angeklagten G. erfolgte Beanstandung der Kostenentscheidung im Rahmen der erhobenen Sachrüge, ist gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO) auszulegen. Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, da es die Beschwerdeführerin versäumt hat, die sofortige Beschwerde innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO einzulegen. Infolgedessen war die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng

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