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V ZR 151/19

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 151/19 BESCHLUSS vom

1. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:011020BVZR151.19.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. Mai 2019 wird zurückgewiesen, soweit sich die Beklagte mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung durch das Teilurteil des Landgerichts vom 14. September 2018 im Tenor Ziff. 1 bis 3 und 5 gewandt hat. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Im Umfang der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Im Übrigen (Auskunftsverurteilung gemäß Ziff. 4 a und b des Teilurteils des Landgerichts vom 14. September 2018) bleibt das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unterbrochen, da insoweit eine Freigabe durch den Insolvenzverwalter ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02, NJW-RR 2004, 136, 137) und eine gegenüber dem Insolvenzverwalter erforderliche Aufnahme (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 31 mwN) bislang nicht erfolgt ist.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Stresemann Göbel Weinland Hamdorf Kazele Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 14.09.2018 - 3 O 183/15 OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.05.2019 - 17 U 50/18 -

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