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20 W (pat) 30/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 30/14 Verkündet am 10. Oktober 2016

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 11 2008 001 688.7 …

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2016 durch den Richter Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, den Richter Dipl.-Ing. Gottstein, die Richterin Dorn sowie den Richter Dipl.-Ing. Albertshofer BPatG 154 05.11 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die Prüfungsstelle für IPC-Klasse H 01 Q des Deutschen Patent- und Markenamts hat, nachdem die Anmelderin mit Eingabe vom 16. April 2014 eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt hat, die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Antennensystem für die Fernsteuerung einer Anwendung im Automobilbereich“ durch Beschluss vom 28. April 2014 aus den Gründen des Bescheids vom 5. Februar 2014 mit der Ergänzung des Ladungszusatzes vom 8. April 2014 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die Patentansprüche 1 bis 11 vom 4. April 2014, eingegangen per Fax am 7. April 2014, zugrunde. Die Prüfungsstelle ist in ihrem Bescheid vom 5. Februar 2014, auf den sich der Zurückweisungsbeschluss stützt, zu dem Ergebnis gekommen, dass mit der Anmeldung keine patentfähige Erfindung vorliege. Insbesondere Anspruch 1 sei wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar. Bezüglich der Argumentation der Prüfungsstelle im Einzelnen wird auf den Bescheid vom 5. Februar 2014 und den Ladungszusatz vom 8. April 2014 verwiesen.

Hiergegen richtet sich die am 26. Mai 2014 eingelegte Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihre Anmeldung weiterverfolgt.

Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. April 2014 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 12, dem BPatG als neuer Hauptantrag überreicht in der mündlichen Verhandlung am 8. August 2016 noch anzupassende Beschreibung und Zeichnungen Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1 bis 11, dem BPatG als erster Hilfsantrag überreicht in der mündlichen Verhandlung am 8. August 2016 Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1 bis 10, dem BPatG als zweiter Hilfsantrag überreicht in der mündlichen Verhandlung am 8. August 2016 Hilfsantrag 3:

Patentansprüche 1 bis 9, dem BPatG als dritter Hilfsantrag überreicht in der mündlichen Verhandlung am 8. August 2016 jeweils noch anzupassende Beschreibung und Zeichnungen.

-4Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 12 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

-5Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 11 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

-6Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 10 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

-7Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 9 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in den hilfsweise beantragten Fassungen auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG).

1. Der Anmeldegegenstand nach den nunmehr geltenden Anspruchsfassungen betrifft ein Antennensystem, bei dem eine auf einer Leiterplatte angeordnete Schaltung mit einem als Koaxialkabel ausgeführten Hochfrequenzkabel verbunden und die Leiterplatte in einem Gehäuse gelagert wird. Demnach liegt dem Anmeldegegenstand zum einen die Aufgabe zugrunde, ein Koaxialkabel mit der Leiterplatte zu verbinden, und zum anderen, die Leiterplatte in einem Gehäuse zu lagern.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lässt sich in folgende Merkmale gliedern:

1. Antennensystem für Fernsteuerungsanwendungen, das aufweist:

M1 ein Kommunikationsmodul; M2 eine gedruckte Leiterkarte, die eine darauf angeordnete Antennenanordnung umfasst; M3 und ein Hochfrequenzkabel mit einem ersten Anschlussende und einem zweiten Anschlussende, M4 wobei das erste Anschlussende an das Kommunikationsmodul gekoppelt ist M5 und das zweite Anschlussende an die gedruckte Leiterkarte gekoppelt ist, M6 wobei das zweite Anschlussende einen mittig liegenden Leiter zum Kommunizieren von Signalen und eine koaxiale Abschirmung, die den mittig liegenden Leiter umgibt, umfasst, M7 wobei der mittig liegende Leiter einen Bereich umfasst, der sich von der koaxialen Abschirmung erstreckt M8 und eine Biegung von im Wesentlichen 90 Grad oberhalb eines Verbindungspunkts der gedruckten Leiterkarte mit dem mittig liegenden Leiter hat, dadurch gekennzeichnet, dass M9 das Antennensystem weiterhin ein Gehäuse aufweist, in dem die gedruckte Leiterkarte untergebracht ist und in das sich das Hochfrequenzkabel erstreckt und mit der gedruckten Leiterkarte verbunden ist, M10 wobei das Gehäuse einen oberen und einen unteren Baubereich aufweist und die gedruckte Leiterkarte in der Mitte zwischen dem oberen und dem unteren Baubereich angeordnet ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und unterscheidet sich von diesem durch das zusätzliche Merkmal M11H1 und wobei der obere und der untere Baubereich Abstandhalter aufweisen, über die die gedruckte Leiterkarte positioniert ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfasst die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 und unterscheidet sich von diesem durch das zusätzliche Merkmal M12H2 und sich auf den Abstandshaltern mindestens eine Quetschrippe befindet.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 umfasst die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 und unterscheidet sich von diesem durch die zusätzlichen Merkmale M13H3.1 wobei sich auf den Abstandshaltern entweder des oberen oder des unteren Baubereichs mindestens eine Quetschrippe befindet,

M13H3.2 und wobei das zweite Anschlussende über einen Anschluss mit der gedruckten Leiterkarte gekoppelt ist, der mit Beinen durch die gedruckte Leiterkarte hindurch tritt, ohne auf eine obere Fläche des unteren Baubereichs zu drücken.

2. Der vorliegende Patentanspruch 1 in den beantragten Anspruchsfassungen ist zwar zunächst auf ein Antennensystem gerichtet, seinen Merkmalen nach befasst er sich aber ausschließlich mit der Anbindung eines Koaxialkabels an eine Leiterplatte und deren Unterbringung in einem Gehäuse. Der Anmeldegegenstand richtet sich demnach an einen Diplomingenieur (FH) der Schaltungstechnik, der auf den vorgenannten Gebieten tätig und erfahren ist.

3. Von den im Verfahren befindlichen Druckschriften erachtet der Senat die Druckschriften JP 10074548 A und US 6,107,971 A,

die in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutiert wurden, als entscheidungsrelevant.

Die JP 10074548 A zeigt in ihrer Fig. 1 eine Leiterplatte 13 (printed board 13), auf der mittels eines Kabelhalters 2 (cable holder 2) ein Koaxialkabel 10 (coaxial cable 10) fixiert wird (vgl. Abstract: Solution). Zu diesem Zweck wird (wie durch den Pfeil symbolisiert) der abisolierte Abschnitt 11 des Kabels, also der Außenleiter des Kabels im Kabelhalter 2 platziert. Die Verbindung des Innenleiters 12 mit der Schaltung an sich erfolgt dann, wie in Fig. 3 wiedergegeben, durch eine Lötverbindung, wobei der Innenleiter 12 ersichtlich um 900 gebogen auf die Leiterplatte hin ausgerichtet ist. Ob auf der Leiterplatte eine Antennenschaltung oder eine sonstige Hochfrequenzschaltung realisiert ist (Merkmal M2teilw.), geht aus der Druckschrift explizit zwar nicht hervor, ist aber hinsichtlich der Anbindung des Koaxialkabels an die Leiterplatte auch vollkommen unerheblich. Ebenso ist bedeutungslos, ob am anderen Kabelende ein nicht näher definiertes Kommunikationsmodul (Merkmal M1) angeschlossen ist (Merkmal M4) oder nicht, da es mit den Maßnahmen zur Anbindung des Koaxialkabels an die Leiterplatte in keinerlei Bezug steht.

Aus den figürlichen Darstellungen der JP 10074548 A entnimmt der Fachmann mithin alle Merkmale, die für die Anbindung des Koaxialkabels an die Leiterplatte entscheidend sind, und zwar - eine gedruckte Leiterkarte (printed board 13) (M2Rest.), - ein Hochfrequenzkabel mit einem ersten Anschlussende und einem zweiten Anschlussende (siehe Koaxialkabel )(M3), - wobei das zweite Anschlussende an die gedruckte Leiterkarte gekoppelt ist

(vgl. Fig. 3) (M5), - wobei das zweite Anschlussende einen mittig liegenden Leiter (vgl. Leiter 12) zum Kommunizieren von Signalen und eine koaxiale Abschirmung (vgl. Abschirmung 11), die den mittig liegenden Leiter umgibt, umfasst (M6), - wobei der mittig liegende Leiter einen Bereich umfasst, der sich von der koaxialen Abschirmung erstreckt (vgl. einmal mehr Abschirmung 11) (M7) - und eine Biegung von im Wesentlichen 90 Grad oberhalb eines Verbindungspunkts der gedruckten Leiterkarte mit dem mittig liegenden Leiter hat (vgl. Fig. 3) (M8).

Um Schaltungen vor äußeren Einflüssen zu schützen, ist es auf dem Gebiet der Schaltungstechnik allgemein üblich, die Schaltungen gänzlich oder komponentenweise in einem Gehäuse unterzubringen. Auch bei der Leiterplatte nach der JP 10074548 A ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese in einem Gehäuse untergebracht wird (Merkmal M9). Dem Fachmann standen für diese Maßnahme eine Vielzahl von Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung, wobei in einfachster Ausführung ein derartiges Gehäuse standardgemäß aus zwei Gehäuseteilen zusammengesetzt ist, die der Nomenklatur des Anspruchs folgend als oberer und unterer Baubereich des Gehäuses bezeichnet werden können. Ein derartiges Gehäuse ist bspw. aus der US 6,107,971 A bekannt. Wie aus der dortigen Fig. 2B hervorgeht, besteht das Gehäuse aus einem oberen und einem unteren Baubereich, wobei die gedruckte Leiterplatte (vgl. Fig. 2B, printed circuit 15) ersichtlich in der Mitte zwischen dem oberen und dem unteren Baubereich angeordnet ist (Merkmal M10) und durch rippenförmige Abstandshalter (vgl. rib 25 und Abstandshalter im unteren Gehäuseteil gegenüber Bezugszeichen 14) positioniert und gesichert wird (vgl. Sp. 4, Z. 34-35). Hierbei entspricht der jeweils zur Leiterplatte hinzeigende Teil der Abstandshalter der in der anmeldungsgemäßen Fig. 15A ausgewiesenen Quetschrippe 234 und der auf die Leiterplatte drückende Teil der Abstandshalter dem Abstandshalter 232, so dass dieser Nomenklatur folgend auch die Merkmale M11H1 ,M12H2 und M13H3.1 als in der US 6,107,971 realisiert anzusehen sind. Wird nun die gedruckte Leiterplatte nach der JP 10074548 A in der Gehäuseanordnung nach der US 6,107,971 platziert, ist in Anbetracht der in Fig. 2 der JP 10074548 A ersichtlichen Dimensionen der Beine 3 des Kabelhalters 2 und der Dicke der Leiterplatte 13 zweifellos auch sichergestellt, dass die durch die Leiterplatte hindurch gedrückten Beine 3 nicht auf eine obere Fläche des unteren Baubereichs des Gehäuses drücken, so dass dadurch zwanglos auch das Merkmal M13H3.2 umgesetzt ist.

Damit wäre der Fachmann, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, beim Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 angelangt.

Soweit der Vertreter der Anmelderin argumentiert, dass der Fachmann für eine Einhausung der Leiterplatte die US 6,107,971 nicht in Betracht ziehen würde, weil sie keine auf einer Leiterplatte realisierte Antennenanordnung betreffen würde und keine Kontaktierung eines Koaxialkabels zeige, kann er damit nicht durchdringen, da der Fachmann bei der Suche nach einer für seine Zwecke geeigneten Lagerung der Leiterplatte in einem Gehäuse alle Lösungsmöglichkeiten abwägend in Betracht ziehen wird, deren Nutzung ihrer Funktionalität nach sich in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig erweisen, und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11.03.2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem).

4. Nachdem sich der jeweils geltende Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 als nicht patentfähig erweist, kann die beantragte Patenterteilung nicht erfolgen. Mit den vorstehend genannten Patentansprüchen fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der anwaltlich vertretenen Anmelderin, das Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu verteidigen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung).

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).

Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.

Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbe- schwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;

2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).

Musiol Gottstein Dorn Albertshofer Bb

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