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6 StR 51/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 51/23 BESCHLUSS vom 21. März 2023 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:210323B6STR51.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 12. März 2020.

Der Einziehungsausspruch wird klarstellend wie folgt neu gefasst: Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.838,90 Euro angeordnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander Wenske Feilcke Arnoldi Tiemann Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 17.10.2022 - 6 KLs 805 Js 9587/21 hinzuverbunden: 16 KLs 415 Js 58767/19

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