AnwZ (Brfg) 26/17
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 26/17 BESCHLUSS vom
18. September 2017 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2017:180917BANWZ.BRFG.26.17.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Seiters und Bellay sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer am 18. September 2017 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das der Klägerin am 11. Mai 2017 an Verkündung statt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 14. Juli 2016 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit der Klägerin am 11. Mai 2017 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom
12. Juni 2017 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da die Klägerin die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 11. Mai 2017 erfolgte. Die Frist ist damit am 11. Juli 2017 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch keine Antragsbegründung vor. Hierauf ist die Klägerin mit Schreiben vom 17. Juli 2017 hingewiesen worden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limperg Seiters Bellay Braeuer Lauer Vorinstanzen: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2017 - AGH 14/16 II -
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