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3 StR 423/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 423/13 BESCHLUSS vom 8. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2014 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 26. August 2013 wird a) das Verfahren im Fall II. 5. der Urteilsgründe (Tat 13. der Anklage zum Nachteil von B. ) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben sei, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 5. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes zum Nachteil von B. verurteilt worden ist, eingestellt. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht zur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (ein Jahr und sechs Monate, zweimal ein Jahr und drei Monate, elf Monate, dreimal zehn Monate, neun Monate, acht Monate sowie dreimal sieben Monate) kann der Senat mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten ausschließen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten erkannt hätte.

Becker Gericke Hubert Spaniol Mayer

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