III ZA 12/22
BUNDESGERICHTSHOF III ZA 12/22 BESCHLUSS vom 4. August 2022 in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2022:040822BIIIZA12.22.0
2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2022 durch den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Herr und Liepin beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge, eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 13. Zivilkammer - vom 7. März 2022 - 13 S 2707/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die vom Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss kann nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Gegen den Beschluss vom 7. März 2022 wäre ausschließlich die Rechtsbeschwerde statthaft. Diese ist jedoch nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist vorliegend nicht statthaft (§ 544 Abs. 1, § 567 Abs. 1 ZPO), so dass auch insofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
3 Die vom Kläger beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 7. März 2022 ist nicht bei dem Rechtsmittelgericht, sondern bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird (§ 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Remmert Böttcher Vorinstanzen: AG Schwabach, Entscheidung vom 28.01.2005 - 5 C 1193/99 LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 07.03.2022 - 13 S 2707/05 -
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