Paragraphen in 2 StR 411/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 353 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 411/19 BESCHLUSS vom 22. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung ECLI:DE:BGH:2019:221019B2STR411.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 22. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2019, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Freiheitsstrafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, „dass er vorbestraft [ist], mit einer Körperverletzung und Bedrohung auch teilweise einschlägig.“ Sie hat damit – im Ansatz rechtsfehlerfrei − aus der Einschlägigkeit der Vorverurteilung auf eine erhöhte Schuld des Täters geschlossen (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2014 – 2 StR 132/14, juris Rn. 4; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 657), jedoch übersehen, dass der Angeklagte die zur Aburteilung stehende Tat – Tatzeit war der 9. Juli 2017 – vor der einschlägigen „Vorverurteilung“ vom 22. Juni 2018 beging. Dass die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht auf den Warneffekt der Vorverurteilung, sondern auf die vor dem verfahrensgegenständlichen Delikt liegende Tathandlung (vgl. Senat, Urteil vom 30. September 2009 − 2 StR 270/09, NStZ−RR 2010, 40; Beschluss vom 11. November 2015 – 2 StR 272/15, NStZ-RR 2016, 7 f.) bzw. das bereits vor der neuen Tat laufende Ermittlungsverfahren (vgl. zu den erforderlichen Feststellungen Senat, Beschlüsse vom 11. November 2015 – 2 StR 272/15, aaO; vom 10. Juli 2018 – 2 StR 224/18, juris Rn. 7) zur Erfassung der Täterpersönlichkeit abstellen wollte, ist auch unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Urteilsgründe nicht erkennbar.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass diese ohne den Wertungsfehler geringer ausgefallen wäre. Die Feststellungen sind hiervon nicht betroffen. Sie bleiben daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht zu den bisherigen in Widerspruch stehen. Er wird Gelegenheit haben − genauer als bisher −
die Möglichkeit einer Gesamtstrafenlage mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Langen vom 22. Juni 2018 in den Blick zu nehmen und – angesichts der möglichen Zäsurwirkung des Erkenntnisses − die Tatzeit der weiteren Verurteilung vom 7. Dezember 2018 festzustellen.
Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt
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