Paragraphen in 5 StR 609/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 346 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 346 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 609/23 BESCHLUSS vom 27. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung ECLI:DE:BGH:2024:270224B5STR609.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2024 gemäß § 346 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2023, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Gerichts vom 21. Juli 2023 verworfen worden ist, aufgehoben (vgl. Zuschrift des Generalbundesanwalts).
Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gericke von Häfen Mosbacher Werner Köhler Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 21.07.2023 - 606 KLs 14/22 6500 Js 61/22
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 346 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 346 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen