Paragraphen in 5 ARs 20/21
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1 | 29 | EGGVG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 20/21 5 AR (VS) 8/21 BESCHLUSS vom 29. September 2021 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers ECLI:DE:BGH:2021:290921B5ARS20.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2021 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. August 2021 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der mit der Rechtsbeschwerde vom 20. August 2021 angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist ihrerseits nicht anfechtbar.
Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Hamm, OLG, 06.08.2021 – III-1 VAs 99/21
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