Paragraphen in 10 W (pat) 20/14
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 20/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 037 476.5-25 …
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 20. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Küest BPatG 152 08.05 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse E04B - hat die am 8. August 2007 eingereichte Anmeldung mit Beschluss vom 5. Oktober 2009 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Anspruchs 1 vom 25. Oktober 2004 beruhe gegenüber dem Stand der Technik nach der US 4 458 456 A und der DE 195 11 559 C1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 19. November 2009, eingegangen beim Patent- und Markenamt am19. November 2009.
Er verfolgt sein Patentbegehren mit den Ansprüchen 1 bis 9 aus der Beschwerdeschrift vom 17. November 2009 weiter.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Zum Schutz eines Gebäudes (2; 2') gegen Hochwasser (HW) bestimmter Wasserschutzwall (1; 1'), der zumindest überwiegend aus einer flexiblen Wand (4; 4') in Form einer wasserdichten und mechanisch festen Plane (4; 4') aus Kunststoff besteht, die in einem neben dem Gebäude (2; 2') prinzipiell waagerecht verlaufenden Graben (3; 3') angeordnet und mit Hilfe eines Verankerungsmittels (8; 8') darin verankert ist, die bei Nichtgebrauch im mittels einer Abdeckung (11) verschlossenen Graben (3; 3') im Wesentlichen kompakt zusammengelegt ist und die zum Gebrauch aus der kompakten Lage heraus nach Entfernen der Abdeckung (11) an die Außenseiten (12; 12') des Gebäudes (2; 2') anlegbar und in dieser Lage durch Befestigungsmittel (7, 13; 7', 13') befestigbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Verankerungsmittel (8; 8') stabförmig ausgebildet, etwa waagerecht verlaufend im Graben (3; 3') angeordnet und in diesem fest verankert ist.“
Mit Einreichung der Beschwerde stellt der Anmelder sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. Oktober 2009 aufzuheben und ein Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß der Beschwerdeschrift vom 17. November 2009, eingegangen beim Patent- und Markenamt am 19. November 2009, sowie mit den weiteren geltenden Unterlagen zu erteilen.
Mit der Eingabe vom 20. August 2014 wurde auf die mündliche Verhandlung verzichtet und der Antrag gestellt,
nach Lage der Akten zu entscheiden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 liegt im Hinblick auf den Stand der Technik keine patentfähige Erfindung nach den §§ 1 bis 5 PatG vor.
Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Seine Merkmale stimmen mit denen der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2 überein.
Die Erfindung bezieht sich auf einen zum Schutz eines Gebäudes gegen Hochwasser bestimmten Wasserschutzwall nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1.
Die Aufgabe der Erfindung ist, einen Wasserschutzwall der gattungsgemäßen Art so weiter zu bilden, dass er sehr schnell und ohne aufwändige Hilfsmittel erstellt werden kann und auf den im Bedarfsfall keine oder nur geringe Auftriebskräfte einwirken (vgl. Abs. [0004] der Offenlegungsschrift).
Die Lösung ist ein zum Schutz eines Gebäudes gegen Hochwasser bestimmter Wasserschutzwall gem. geltendem Anspruch 1.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die US 4 458 456 A zeigt insbesondere in den Fig. 1 bis 3 einen zum Schutz eines Gebäudes 14 gegen Hochwasser bestimmten Wasserschutzwall. Dieser Wasserschutzwall besteht überwiegend aus einer flexiblen Wand in Form einer wasserdichten und mechanisch festen Plane 20 aus einem Kunststoff. Die Plane 20 ist in einem neben dem Gebäude 14 prinzipiell waagerecht verlaufenden Graben 10 angeordnet und mit Hilfe eines Verankerungsmittels, vgl. insbesondere Anspruch 12, darin verankert.
Bei Nichtgebrauch ist die Plane dort auch im mittels einer Abdeckung 36 verschlossenen Graben 10 im Wesentlichen kompakt zusammengelegt. Zum Gebrauch aus der kompakten Lage heraus ist sie nach Entfernen der Abdeckung 36 an die Außenseiten des Gebäudes 14 anzulegen und in dieser Lage durch Befestigungsmittel 40 zu befestigen.
Weiterhin zeigt die US 4 458 456 A in Fig. 1, dass die Plane 20 an ihrem unteren Ende 22 an der Grabenaussteifung 18 sicher befestigt ist (vgl. auch Anspruch 1, Punkt c und Spalte 3, Zeilen 38 bis 44), und zwar nahe der Schnittstelle von Seitenwand 17 und Bodenfläche 21 der Grabenaussteifung 18.
Zur Befestigung werden dabei Verankerungsmittel, wie Schrauben, Bolzen, Kleber oder andere geeignete Mittel (vgl. Anspruch 12 und Spalte 3, Zeile 45 und 46), verwendet.
Entsprechend dem waagerechten Verlauf der Grabenaussteifung 18 und auch dem waagerechten Randverlauf der Plane 20 sind somit die Verankerungsmittel gemäß der US 4 458 456 A zweifelsohne waagerecht verlaufend im Graben 10 angeordnet und in diesem fest verankert.
Im Unterschied zu diesem bekannten Wasserschutzwall sind die Verankerungsmittel beim Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 stabförmig ausgebildet.
Der Fachmann, ein auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von Hochwasserschutzvorrichtungen tätiger Bautechniker, wird schon in der US 4 458 456 A darauf hingewiesen, gegebenenfalls auch an andere geeignete Verankerungsmittel zu denken, zumal bei der Verwendung von Schrauben oder Bolzen eine große Anzahl einzelner Befestigungsstellen mit entsprechend hohem Zeitaufwand zu bearbeiten ist. Die Plane wird dabei aufgrund der Durchdringungen an den Befestigungsstellen geschwächt und unter Belastung besteht die Gefahr einer Rissbildung an diesen Befestigungsstellen. Bei Verwendung von Klebern ist eine gewisse Zeit zum Aushärten des Klebers erforderlich, die die Montagedauer verlängert. Außerdem kann eine Klebeverbindung nur bei entsprechend geeigneter Witterung erstellt werden, und es besteht die Gefahr, dass unter der Einwirkung des Wassers und den dynamischen Belastungen im Hochwasserfall ein Aufweichen und somit ein Lösen der Klebestellen erfolgen kann.
Um Planen an ihren Rändern kontinuierlich zu halten, kennt der Fachmann u. a. aus der DE 195 11 559 C1 Randfestlegungen entweder mit Hilfe eines Rohrs (stabförmiges Verankerungsmittel), das in eine oder mehrere Schlaufen eingeschoben wird (vgl. A 3, Sp 3 Z 13 ff), oder mit Hilfe eines Rahmens, der eine wulstförmige Verdickung verklemmend aufnimmt (vgl. u. a. A 1).
Für ein kontinuierliches Festlegen der Plane nimmt der Fachmann die aus der DE 195 11 559 C1 bekannte Vorgehensweise in naheliegender Weise auf, um mit dieser, ein ebenfalls geeignetes Verankerungsmittel, die Plane im Graben zu verankern.
Damit führt der Stand der Technik nach der E1 zusammen mit dem nach der E2 unmittelbar zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1. Dieser Anspruch 1 ist somit nicht gewährbar.
Hiermit sind zwingend auch die rückbezogenen Unteransprüche nicht gewährbar, da sie zusammen mit dem Anspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Erteilung eines Patents sind und deshalb mangels gesonderter Prüfungsnotwendigkeit das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716 -„Schlackenbad“ i.V.m. GRUR 1989, 103 - „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“ und GRUR 2012, 149 ff -„Sensoranordnung“).
III.
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Lischke Hildebrandt Eisenrauch Küest prö
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