Paragraphen in 3 StR 320/17
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 320/17 BESCHLUSS vom 24. August 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. August 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe schuldig ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker Gericke Spaniol Berg Hoch ECLI:DE:BGH:2017:240817B3STR320.17.0
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1 | 349 | StPO |
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