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3 StR 269/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 269/19 BESCHLUSS vom 15. Oktober 2019 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2019:151019B3STR269.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 15. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. März 2019 dahin geändert, dass a) die Einzelstrafen gegen beide Angeklagten im Fall 54 der Urteilsgründe jeweils auf neun Monate und im Fall 84 der Urteilsgründe jeweils auf ein Jahr Freiheitstrafe festgesetzt werden,

b) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.096.424,79 € angeordnet wird.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Betruges in 103 Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und die Einziehung des "Wertes des Erlangten" in Höhe von 2.096.587,53 € gegen sie als Gesamtschuldner angeordnet. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten R.

hat ebenso wie die auf Sachbeanstandungen gestützte Revision der Angeklagten S. den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen der Angeklagten deckt Rechtsfehler hinsichtlich der Strafzumessung in den Fällen 54 und 84 der Urteilsgründe auf. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt:

"Lediglich bei der Verhängung der Einzelstrafen in den Fällen 54 und 84 der Urteilsgründe liegt ersichtlich ein Schreibversehen der Strafkammer vor, die sich bei der Strafzumessung von einem in sich stimmigen, an der Schadenshöhe orientierten System hat leiten lassen. Die Einstufung der Fälle 54 und 84 in Gruppe 6 (1 Jahr 2 Monate Einzelstrafe, Schäden zwischen 29.285,15 € und 32.517,22 €, UA S. 21) erfolgte demnach lediglich versehentlich, denn die Schäden von 9.857,14 € (Fall 54, UA S. 12) und 20.000 € (Fall 84, UA S. 14) rechtfertigen nach dem vom Landgericht gewählten Strafzumessungsschema lediglich eine Einordnung in Gruppe 1 (9 Monate Einzelstrafe, Schäden unter 10.000 €, UA S. 21) beziehungsweise Gruppe 4 (1 Jahr Einzelstrafe, Schäden zwischen 19.096,42 € und 24.000 €, UA S. 21). Der Senat wird daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO für diese beiden Fälle die Einzelfreiheitsstrafen selbst entsprechend festsetzen können. Angesichts der Festsetzung von weiteren 101 Einzelfreiheitsstrafen zwischen neun Monaten und einem Jahr und zehn Monaten in den Urteilsgründen wird auszuschließen sein, dass die Herabsetzung dieser beiden Einzelfreiheitsstrafen eine Auswirkung auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten hätte." Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat an und setzt die Einzelstrafen wie aus der Beschlussformel ersichtlich fest.

2. Hinsichtlich der Einziehung des Wertes der Taterträge ist dem Landgericht ein Rechenfehler unterlaufen. Die aus den Urteilsgründen ohne Weiteres ersichtliche Summe der durch die einzelnen Taten erlangten Geldbeträge beläuft sich lediglich auf 2.096.424,79 €. Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab.

3. Der geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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