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5 StR 94/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 94/17 BESCHLUSS vom 11. Mai 2017 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen zu 1.: Bestechlichkeit u.a. zu 2.: Beihilfe zur Bestechlichkeit u.a. zu 3.: Beihilfe zur Bestechung u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:110517B5STR94.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten G.

und B.

gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16. November 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben hat.

2. Die Revision der Angeklagten H.

gegen das genannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,

dass die gegen sie verhängte Gesamtfreiheitstrafe auf drei Jahre und einen Monat reduziert wird und hiervon sechs Monate als vollstreckt gelten.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1 Bei der Angeklagten H.

hat das Landgericht zum Ausgleich dafür,

dass wegen zwischenzeitlicher Vollstreckung eine eigentlich gesamtstrafenfähige Verurteilung (Gesamtgeldstrafe in Höhe von 35 Tagessätzen) nicht mehr nach § 55 StGB einbezogen werden kann, bestimmt, dass drei Wochen der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und drei Monaten als vollstreckt gelten. Zudem hat es für eine rechtstaatswidrige Verfahrensverzögerung einen weiteren Vollstreckungsabschlag in Höhe von sechs Monaten gewährt.

Diese Art und Weise des Härteausgleichs ist rechtsfehlerhaft, denn der Härteausgleich ist auf die gebildete Gesamtstrafe vorzunehmen und bei zeitigen Freiheitsstrafen nicht als Vollstreckungsabschlag zu gewähren. Um jede Benachteiligung der Beschwerdeführerin auch bei möglichen späteren Entscheidungen nach § 57 StGB sicher auszuschließen, hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die vom Landgericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate reduziert und dafür den für den Härteausgleich gewährten Vollstreckungsabschlag in Höhe von drei Wochen entfallen lassen.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

Mutzbauer Sander Schneider Dölp Mosbacher

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