Paragraphen in 2 StR 197/19
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 197/19 BESCHLUSS vom 16. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 6. September 2016 – 582 Ds 36/16 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt ist, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Appl Krehl Eschelbach Zeng Meyberg ECLI:DE:BGH:2019:160719B2STR197.19.0
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