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5 StR 176/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 176/19 BESCHLUSS vom 7. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:070519B5STR176.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2019 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 8. Januar 2019 wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 24. September 2018 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit einem von dem Verteidiger unterzeichneten Schriftsatz vom 25. September 2018 fristgerecht eingelegt worden ist. Mit Beschluss vom 8. Januar 2019 hat das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen, da keine Revisionsanträge gestellt wurden. Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten am 16. Januar 2019 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2019 hat der Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision“ und die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt. Eine Revisionsbegründung ist nicht erfolgt.

1. Den Antrag vom 17. Januar 2019 versteht der Senat in entsprechender Anwendung des § 300 StPO dahin, dass der Angeklagte Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionsbegründung begehrt. Denn die Frist zur Revisionseinlegung ist nicht versäumt worden, worauf bereits das Landgericht den Verteidiger hingewiesen hatte. Der Antrag genügt nicht den formellen Anforderungen des § 45 StPO und ist daher unzulässig.

Entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die versäumte Handlung, die Einreichung der Revisionsbegründungsschrift, nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nachgeholt worden. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17. Januar 2019 war das Hindernis weggefallen, eine Revisionsbegründungsschrift wurde jedoch auch nicht binnen einer Woche ab diesem Zeitpunkt eingereicht.

2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist unbegründet, da das Landgericht die Revision des Angeklagten zutreffend als unzulässig verworfen hat. Revisionsanträge sind innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO ab Zustellung des Urteils an den Verteidiger nicht angebracht worden.

Sander König Berger Mosbacher Köhler

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