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II B 52/14

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 16.9.2014, II B 52/14 Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren Gründe I. Der während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Übergang der Zuständigkeit für die Kraftfahrzeugsteuer auf das Hauptzollamt führt ohne Verfahrensunterbrechung zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 2007 IV R 73/02, BFHE 220, 70, BStBl II 2008, 407, und vom 11. September 2008 VI R 63/04, BFH/NV 2008, 2018, sowie BFH-Beschluss vom 15. Januar 2014 V B 31/13, BFH/NV 2014, 522).

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen, soweit sie überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt wurden, nicht vor.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

a) Eine Rechtsfrage ist grundsätzlich bedeutsam, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (BFH-Beschlüsse vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469, und vom 26. Juni 2013 III B 5/13, BFH/NV 2013, 1386, Rz 3). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. Februar 2013 III B 222/11, BFH/NV 2013, 727, Rz 3, und in BFH/NV 2013, 1386, Rz 3).

b) Es kann dahinstehen, ob der Kläger diese Voraussetzungen in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt hat. Jedenfalls ist die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig.

Die insolvenzrechtliche Behandlung vor Insolvenzeröffnung entrichteter Kraftfahrzeugsteuer für ein zur Insolvenzmasse des Schuldners gehörendes Fahrzeug ist bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Danach ist die Kraftfahrzeugsteuer für einen Entrichtungszeitraum, in den die Insolvenzeröffnung fällt, auf die Zeit vor und die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuteilen (BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03, BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309; BFH-Beschluss vom 26. November 2013 VII B 243/12, BFH/NV 2014, 581, Rz 8). Dies gilt unabhängig davon, dass sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Haltereigenschaft des Insolvenzschuldners nicht ändert (BFH-Urteil in BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309, Rz 8 ff.).

Nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 35 Abs. 1 InsO) zu verwalten, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter hat als Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Als Vermögensverwalter ist der Insolvenzverwalter Steuerpflichtiger (§ 33 Abs. 1 AO) und richtiger Bekanntgabe- und Inhaltsadressat von Steuerbescheiden, mit denen eine Finanzbehörde bestehende Masseverbindlichkeiten geltend macht (BFH-Urteil vom 8. September 2011 II R 54/10, BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149). Das gilt auch für die Kraftfahrzeugsteuer, die auf den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung entfällt. Diese ist Masseverbindlichkeit, solange das Kraftfahrzeug zur Insolvenzmasse gehört und nicht an den Schuldner freigegeben wurde (BFH-Urteil in BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149).

Die Einordnung der Kraftfahrzeugsteuer entweder als Insolvenzforderung oder als Masseverbindlichkeit oder --nach entsprechender Freigabe durch den Insolvenzverwalter-- als außerhalb der Insolvenzmasse neu begründete Steuerschuld macht es bei unveränderter Haltereigenschaft des Insolvenzschuldners erforderlich, die Steuer für die Zeit nach Insolvenzeröffnung bis zur Abmeldung oder Freigabe in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gegen den Insolvenzverwalter neu festzusetzen. Das folgt aus dem Vorrang der Insolvenzordnung und hat zur Folge, dass der vor Verfahrenseröffnung im Voraus entrichtete Betrag der Insolvenzmasse zu erstatten ist (BFH-Urteil in BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309; BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 581, Rz 11).

2. Die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) setzt voraus, dass über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist. Dieser Zulassungsgrund konkretisiert den des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten Darlegungsanforderungen (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523, Rz 13). Diese hat der Kläger nicht erfüllt. Er hat die einschlägigen Entscheidungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309; in BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 581) weder zitiert noch sich mit ihnen inhaltlich auseinandergesetzt.

3. Der Kläger legt schließlich auch nicht schlüssig dar, wes-halb die Revision seiner Ansicht nach zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich ist. Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung einer vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 523, Rz 15, m.w.N.). Der Kläger benennt jedoch keine Divergenzentscheidung, sondern behauptet lediglich, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

5. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands.

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