Paragraphen in 2 ARs 349/21
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 349/21 2 AR 234/21 BESCHLUSS vom 10. November 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Gerichtsstandsbestimmung und Verbindung Az.: 588 Ls 53/20 Amtsgericht – Schöffengericht – Köln Js 1092/19 Staatsanwaltschaft Köln Js 28027/19 Staatsanwaltschaft Landshut ECLI:DE:BGH:2021:101121B2ARS349.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. November 2021 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Eggenfelden übertragen.
Gründe:
Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs.1 StPO zuständige Amtsgericht Eggenfelden ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem amtsärztlichen Gutachten der erkrankte Angeklagte zwar verhandlungsfähig, aber nur eingeschränkt reisefähig ist. Da ihm maximal zwei Stunden Reisezeit zumutbar sind, war das Verfahren von dem rund 640 km von seinem Wohnort entfernten Amtsgericht Köln auf das nur etwa 35 km entfernte Wohnsitzgericht Eggenfelden zu übertragen.
Franke Grube Appl Schmidt Zeng
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