III ZB 85/21
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 85/21 BESCHLUSS vom 13. Januar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:130122BIIIZB85.21.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Zivilkammer 8 – vom 8. November 2021 – 8 S 23/21 – zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat versteht das Faxschreiben des Beklagten vom 3. Dezember 2021 ("Beschwerde – einem Nackten kann man nicht in die Tasche fassen") in Verbindung mit dem am 11. Januar 2022 übersandten Berechnungsbogen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. November 2021, durch den die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. Juni 2021 als unzulässig verworfen worden ist. Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar.
Prozesskostenhilfe kann dem Beklagten nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft. Es fehlt jedoch an einem Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 ZPO (Beschwerdegegenstand höher als 600 € oder Zulassung der Berufung durch das Amtsgericht) nicht erfüllt sind und die Berufung zudem entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Herrmann Reiter Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 10.06.2021 - 210 C 49/21 LG Berlin, Entscheidung vom 08.11.2021 - 8 S 23/21 -
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