Paragraphen in 4 StR 208/16
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 208/16 BESCHLUSS vom 5. Juli 2016 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Juli 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. Januar 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR208.16.0 Der Senat entnimmt den Ausführungen in den Revisionsrechtfertigungen beider Revisionsführer eine jeweils wirksame Beschränkung ihrer Rechtsmittel auf die Aussprüche in den Einzelstrafen im Fall II. 2. b (Ziffer 2 der Anklage) sowie auf die Gesamtstrafenaussprüche.
Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR208.16.0
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1 | 349 | StPO |
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