Paragraphen in 6 StR 569/23
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 569/23 BESCHLUSS vom 20. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:200224B6STR569.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2024 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 28. August 2023 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die gegen den Schuldspruch gerichteten Beanstandungen zeigen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Demgegenüber erweist sich der Strafausspruch nicht in jeder Hinsicht als rechtsfehlerfrei.
Das Landgericht hat nicht nur bei der Festsetzung der Gesamtstrafe, sondern bereits bei der Einzelstrafbemessung die Beeinträchtigung der sexuellen Entwicklung der Geschädigten und deren erheblicher psychischer Belastung strafschärfend berücksichtigt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil bei einer Mehrzahl von Taten entsprechende Beeinträchtigungen regelmäßig nur bei der Gesamtstrafe mit vollem Gewicht berücksichtigt werden dürfen. Etwas Anderes gilt dann, wenn sie bereits unmittelbare Folge einzelner Taten sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 574/13, NStZ 2014, 701; Beschlüsse vom 1. Februar 2022 – 4 StR 449/21; vom 26. September 2023 – 2 StR 336/23; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1610); dies war hier ausweislich der Urteilsgründe jedoch nicht der Fall.
Der Strafausspruch hat indes Bestand, weil die verhängten Strafen gleichwohl angemessen sind (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Das gilt insbesondere angesichts des planvollen Vorgehens des Angeklagten, der für die Geschädigte in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe mit Schmerzen verbundenen sexuellen Handlungen sowie des gesamten Tatbildes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2019 – 2 StR 94/19; vom 18. April 2023 – 6 StR 124/23).
Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 28.08.2023 - 22 KLs 143 Js 23202/21 (13/22)
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