Paragraphen in IX ZB 34/19
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1 | 544 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 34/19 IX ZB 35/19 BESCHLUSS vom 27. April 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:270420BIXZB34.19.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Grupp, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Möhring und die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl am 27. April 2020 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 2. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 6. März 2019 und 3. April 2019 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Eingabe des Antragstellers vom 15. Juni 2019 ist als Rechtsbeschwerde gegen die im Tenor genannten Beschlüsse zu behandeln. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.
Die Rechtsbeschwerden sind indes nicht statthaft. Gegen die Zurückweisung der Prozesskostenhilfebeschwerde ist die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch hat das Beschwerdegericht sie im angefochtenen Beschluss vom 6. März 2019 zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Auch im Beschluss vom 3. April 2019,
mit dem die Gegenvorstellung und die Gehörsrüge des Antragstellers gegen die Beschwerdeentscheidung verworfen worden sind, hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen und konnte dies auch nicht, da beide Entscheidungen unanfechtbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - IX ZA 46/10, WuM 2011, 323).
Grupp Gehrlein Möhring Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 09.01.2019 - 17 O 306/18 OLG Köln, Entscheidungen vom 06.03.2019 und 03.04.2019 - 2 W 9/19 -
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