Paragraphen in I ZA 4/18
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZA 4/18 BESCHLUSS vom 22. Januar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:220119BIZA4.18.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe: 1 Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 7. November 2018 ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1; Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZA 7/17, juris Rn. 2, jeweils mwN).
Koch Feddersen Löffler Schwonke Schmaltz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2018 - 15 O 294/18 KG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2018 - 24 W 70/18 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
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