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3 StR 334/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 334/12 BESCHLUSS vom 4. September 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 27. März 2012 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Demmin vom 15. April 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird; auf die Vollstreckungsdauer dieser Gesamtfreiheitsstrafe werden zum Ausgleich für die 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit, die der Angeklagte in Erfüllung der aufgrund des genannten Urteils des Amtsgerichts Demmin erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, zwei Monate Freiheitsstrafe angerechnet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Demmin vom 15. April 2010 (Aktenzeichen 195 Ls 69/09; 721 Js 23423/09) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich insofern Erfolg, als sie zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Strafausspruchs führt. Im Übrigen ist die Revision unbegründet, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Das Landgericht hat bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe berücksichtigt, dass der Angeklagte 200 Stunden gemeinnützige Arbeit im Hinblick auf seine Auflage aus dem Bewährungsbeschluss aus dem Verfahren des Amtsgerichts Demmin abgeleistet hat, indem es "insoweit zwei Monate Freiheitsstrafe angerechnet" hat, also ohne diese Anrechnung auf eine zwei Monate höhere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Dies ist rechtsfehlerhaft, da die Anrechnung erbrachter Leistungen nach § 56f Abs. 3 Satz 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB grundsätzlich nicht schon bei der Bemessung der Strafe, sondern bei der Vollstreckung zu erfolgen hat. Dazu ist im Urteilstenor mitzuteilen, in welchem Umfang die erbrachten Leistungen auf die Vollstreckungsdauer angerechnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 382 ff.; vom 2. Februar 1994 - 3 StR 615/93, BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3; LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 58 Rn. 10).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Herabsetzung der Gesamtstrafe den Angeklagten gegenüber einem höheren Gesamtstrafausspruch und einer zugleich vorzunehmenden Anrechnung auf die Vollstreckungsdauer beschwert. Denn eine Anrechnung im Wege der Vollstreckung führt regelmäßig dazu, dass bei der Strafzeitberechnung die Halbstrafe und der Zwei-DrittelZeitpunkt schneller erreicht werden und es somit zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist, einen Strafrest gemäß § 57 Abs. 1, 2 und 4 StGB zur Bewährung auszusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 145).

Da das Landgericht den Umfang der Anrechnung - für sich genommen ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten - in den Urteilsgründen auf zwei Monate Freiheitsstrafe bestimmt hat, kann der Senat den Strafausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. Dem steht das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht entgegen, weil sich die zu verbüßende Strafdauer nicht erhöht, sonstige Nachteile durch die konkrete Erhöhung der Gesamtstrafe nicht ersichtlich sind und die Änderung der Rechtsfolge den Angeklagten bei einem vorzunehmenden Gesamtvergleich aus den dargelegten Gründen besser stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 3 StR 388/07, StV 2008, 399, 400).

Angesichts des nur geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und seinen eigenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Schäfer Pfister Mayer Gericke Spaniol

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