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VIII B 162/11

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 13.5.2013, VIII B 162/11 Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts Tatbestand I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in beträchtlicher Höhe, außerdem ist er als Rechtsanwalt tätig.

Für die Jahre 1983 bis 1994 ergaben sich aus der Rechtsanwaltstätigkeit des Klägers Verluste von insgesamt 24.168 EUR. In einem vorangegangenen Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1991 bis 1994 beurteilte das Finanzgericht (FG) die Tätigkeit des Klägers insoweit als Liebhaberei und ließ die Verluste unberücksichtigt. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger als unbegründet zurückgewiesen hat und die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.

In den Streitjahren des vorliegenden Verfahrens ergaben sich für 1995 bis 2001 weiterhin Verluste aus der Rechtsanwaltstätigkeit von insgesamt 19.654 EUR. Für die Streitjahre 2002 und 2003 ergaben sich ebenfalls negative Einkünfte, im Streitjahr 2004 erzielte der Kläger erstmals einen Gewinn von 18.386 EUR.

Im Klageverfahren wies der Kläger unter Vorlage der entsprechenden Einkommensteuerbescheide erfolglos darauf hin, dass er in den Folgejahren 2005 bis 2008 so hohe Gewinne aus der Rechtsanwaltstätigkeit erzielt habe, dass sich insgesamt ein positives Ergebnis aus dieser Tätigkeit ergeben habe.

Das FG ließ die für die Streitjahre per Saldo aufgelaufenen Verluste aus der Rechtsanwaltstätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Liebhaberei unberücksichtigt und wies die Klage ab. Es hielt auch die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassenen Gewerbesteuermessbescheide für rechtmäßig, mit denen das FA einen Teil der als freiberuflich erklärten Einkünfte des Klägers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilt hatte.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügen die Kläger Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Entscheidungsgründe II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Einkommensteuer 1995 bis 2004 begründet und führt insoweit zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 116 Abs. 6 FGO). Hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge 2003 und 2004 ist die Nichtzulassungsbeschwerde hingegen unbegründet.

1. Hinsichtlich der Einkommensteuer 1995 bis 2004 verstößt die Vorentscheidung gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO. Das FG hat seine Überzeugung nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens gestützt.

Wie das FG zutreffend anhand der in der Vorentscheidung nachgewiesenen Rechtsprechung des BFH ausgeführt hat, erfordert die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung. Verluste können nur dann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass der Betrieb von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltig Gewinne zu erzielen.

Die Ausschöpfung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) hätte es erfordert, auch die dem FG zur Kenntnis gebrachten Gewinne des Klägers in den Folgejahren in die Betrachtung einzubeziehen. Es ist kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar, der es rechtfertigt, die gebotene Totalprognose am Ende des Prüfungszeitraums enden zu lassen, der von der Finanzverwaltung nach Zweckmäßigkeit bestimmt wird und im vorliegenden Zusammenhang eher zufälligen Charakter hat.

Die Vorentscheidung ist danach hinsichtlich der Einkommensteuer 1995 bis 2004 aufzuheben. Das Verfahren ist insoweit an das FG zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO), damit es die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers in vollem Umfang neu überprüfen kann.

2. Hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge 2003 und 2004 ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet. Ein Verfahrensfehler des FG ist insoweit nicht erkennbar.

Das FG hat nicht das rechtliche Gehör der Kläger verletzt. Schon in der Einspruchsentscheidung war im Einzelnen dargelegt, weshalb das FA die von der … GmbH gezahlten Provisionen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht als Honorare für rechtsanwaltliche Beratung beurteilt hat. Dieser Streitpunkt hatte daher für die Kläger keinen überraschenden Charakter. Der als Rechtsanwalt sachkundige Kläger konnte damit rechnen, dass das FG insoweit der Auffassung des FA folgen würde. Das FG war nicht verpflichtet, vorab auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen.

Im Übrigen lässt das Vorbringen auch nicht erkennen, was genau die Kläger zu diesem Punkt noch hätten vortragen wollen und inwieweit dies entscheidungserheblich gewesen wäre. Das Vorbringen, es "hätte klägerseitig die Einschlägigkeit der Urteile hinsichtlich des Vorliegens von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auch hinsichtlich der Zahlungen der … nachgewiesen werden können, d.h. die Nichtgewerblichkeit der gesamten Leistung oder ggf. auch von Teilbeträgen hätte festgestellt werden können", ist unsubstantiiert.

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