Paragraphen in 5 StR 329/12
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
StR 329/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. August 2012 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2012 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Februar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten G.
und N. gegen den im vorgenannten Urteil getroffenen Kostenausspruch werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Zu den Kostenbeschwerden bemerkt der Senat:
Es ist nicht ersichtlich, dass wegen des schwereren Anklagevorwurfs zusätzliche Kosten entstanden sein könnten.
Basdorf Raum Schneider Dölp König
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1 | 349 | StPO |
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