Paragraphen in VIII ZR 373/12
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 373/12 BESCHLUSS vom 3. September 2013 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen:
Das Urteil vom 3. Juli 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) im Tenor dahin berichtigt, dass es statt:
"… gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 28. August 2011 zurückgewiesen." richtig heißt:
"… gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 25. August 2011 zurückgewiesen." Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Geilenkirchen, Entscheidung vom 25.08.2011 - 2 C 79/10 LG Aachen, Entscheidung vom 11.10.2012 - 2 S 411/11 -
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