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4 StR 571/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 571/15 BESCHLUSS vom 19. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:190716B4STR571.15.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. September 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit in den Fällen III. 1 bis 3 und 6 bis 9 der Urteilsgründe keine Einzelstrafen festgesetzt wurden; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang am 22. Dezember 2014 wegen Diebstahls mit Waffen, vorsätzlicher Körperverletzung, unerlaubten Führens einer Schusswaffe, Diebstahls in drei Fällen, Urkundenfälschung in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Außerdem hat es eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Mit Beschluss vom 21. Mai 2015 hat der Senat dieses Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4 und II. 5 der Urteilsgründe verurteilt ist und im gesamten Rechtsfolgenausspruch. Das Landgericht hat den Angeklagten daraufhin am 3. September 2015 wegen Diebstahls in drei Fällen, Diebstahls mit Waffen, unerlaubten Führens einer Schusswaffe, vorsätzlicher Körperverletzung und Urkundenfälschung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und in einem Fall zugleich mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem wurde wiederum eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der allgemeinen Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Obgleich der Senat mit Beschluss vom 21. Mai 2015 den gesamten Rechtsfolgenausspruch und damit auch alle Einzelstrafen aufgehoben hat, hat das Landgericht in den Fällen III. 1 bis 3 und 6 bis 9 der Urteilsgründe keine Einzelstrafen ausgesprochen. Ihre Festsetzung muss nachgeholt werden. Ein Fall, in dem das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO ausnahmsweise die Festsetzung selbst vornehmen kann, liegt nicht vor. Der Rechtsfehler führt zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

2. Die Maßregelanordnung nach § 64 StGB kann bestehen bleiben, weil mit der Bestätigung des Schuldspruchs alle Symptomtaten rechtskräftig festgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 2 StR 605/11, NStZ-RR 2013, 54 mwN) und auch die übrigen Voraussetzungen belegt sind. Auch die Anordnung einer isolierten Sperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StPO wird von der Aufhebung nicht berührt.

Mutzbauer RiBGH Dr. Franke ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer Roggenbuck Quentin Cierniak

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