Paragraphen in EnVR 17/15
Sortiert nach der Häufigkeit
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BUNDESGERICHTSHOF EnVR 17/15 BESCHLUSS vom
8. Juni 2016 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:080616BENVR17.15.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 8. Juni 2016 beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des Kartellsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. April 2015 ist wirkungslos.
2. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 200.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der 1 Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom
23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerdeund Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Parteiwillen gegeneinander aufzuheben.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis 200.000 € festgesetzt.
Limperg Grüneberg Raum Bacher Kirchhoff Vorinstanz: OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.04.2015 - 16 Kart 2/14 -
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