Paragraphen in 1 StR 401/15
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 401/15 BESCHLUSS vom 3. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Im Hinblick auf die zwischen den Taten 18 und 36 der Urteilsgründe sowie den Taten 26 und 39 der Urteilsgründe jeweils bestehende Tateinheit (UA S. 133) bedarf es der vom Generalbundesanwalt beantragten Nachholung von Einzelstrafen nicht.
Raum Graf Jäger Cirener Fischer ECLI:DE:BGH:2016:030516B1STR401.15.0
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