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2 StR 388/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 388/25 BESCHLUSS vom 9. September 2025 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Betruges u.a. hier: Revision des Angeklagten B.

ECLI:DE:BGH:2025:090925B2STR388.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 9. September 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1, § 357 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27. November 2024, soweit er verurteilt worden ist,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in fünf Fällen sowie des versuchten Betruges in neun Fällen schuldig ist; b) im Einziehungsausspruch – auch, soweit es den Mitangeklagten D. betrifft – aufgehoben, soweit in den Fällen II.20 bis II.23 der Urteilsgründe die Einziehung des Wertes von Taterträgen von mehr als 4.117,89 Euro angeordnet ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen“ Betruges in fünf Fällen sowie wegen versuchten „gewerbsmäßigen“ Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Es hat in den Fällen II.20 bis II.23 der Urteilsgründe gegen ihn als Gesamtschuldner mit dem nichtrevidierenden Mitangeklagten D. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.010 Euro angeordnet. Die auf eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Senat lässt lediglich die entbehrliche Kennzeichnung der Tatbegehung als gewerbsmäßig im Urteilstenor entfallen. Ihrer bedarf es nicht, weil Tatmodalitäten, die allein für die Strafrahmenwahl Bedeutung haben, nicht in die Urteilsformel aufzunehmen sind (BGH, Beschluss vom 2. September 2020 – 3 StR 271/20, Rn. 2).

3. Der Einziehungsausspruch hält hingegen der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge nur teilweise stand.

Das Landgericht hat bei der Anordnung der Einziehung des – insoweit rechtsfehlerfrei ermittelten – Gesamtwertes der Taterträge aus den Fällen II.20 bis II.23 der Urteilsgründe aus dem Blick verloren, dass bei der Durchsuchung am 22. Dezember 2022 in dem vom Angeklagten und dem Nichtrevidenten genutzten Mietwagen Bargeld in Höhe von 4.892,11 Euro gefunden und sichergestellt wurde. Die Strafkammer hätte sich mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass es sich bei dem Geld um Reste der Beute aus diesen im Zeitraum vom 30. November 2022 bis zum 19. Dezember 2022 begangenen vier Taten handelte, die nicht der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB, sondern der Originaleinziehung nach § 73 Abs. 1 StGB unterlag, sofern nicht, wozu Feststellungen fehlen, die Banknoten und Münzen auf ein Justizkonto eingezahlt wurden und damit für eine gegenständliche Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nicht mehr zur Verfügung standen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – 2 StR 386/24, Rn. 6 f. mwN).

4. Der Senat hebt den Einziehungsausspruch auf, soweit die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen die Differenz zwischen dem Wert der Gesamtbeute aus den Taten II.20 bis II.23 der Urteilsgründe und dem Wert des sichergestellten Bargelds übersteigt. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Das neue Tatgericht wird ergänzende Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der sichergestellte Betrag einen Rest der Beute aus den Fällen II.20 bis II.23 der Urteilsgründe darstellte, er noch als solcher vorhanden ist und nicht Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen formlosen Einziehung war (dazu LK-StGB/Lohse, 14. Aufl., Vor §§ 73 bis 76b Rn. 61). In diesem Fall wäre er nach § 73 StGB einzuziehen. Sollte er nicht mehr als solcher vorhanden und nicht formlos eingezogen worden sein, wäre erneut die Anordnung der (gesamtschuldnerischen) Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 4.892,11 Euro in den Blick zu nehmen.

5. Die aus Gründen sachlichen Rechts gebotene Korrektur des angefochtenen Urteils ist gemäß § 357 StPO auf den Nichtrevidenten zu erstrecken.

Menges Zimmermann Zeng Herold Grube Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, 27.11.2024 - 1 KLs 3332 Js 47453/22 (9/23)

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4 73 StGB
2 357 StPO
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