Paragraphen in 2 StR 140/18
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 140/18 BESCHLUSS vom 30. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14. November 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Nötigung und Hausfriedensbruch schuldig ist und er deshalb unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 13. Februar 2017 (Az.: 40 a Ds 805 Js 19752/16) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
ECLI:DE:BGH:2018:300518B2STR140.18.0 Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Appl Eschelbach Wimmer Schmidt Bartel ECLI:DE:BGH:2018:300518B2STR140.18.0
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1 | 349 | StPO |
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