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III ZR 356/14

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 356/14 BESCHLUSS vom 21. April 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210416BIIIZR356.14.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge der Kläger (§ 321a ZPO) ist fristgerecht eingereicht worden, jedoch in der Sache unbegründet.

Die Rüge, der Senat habe die Kläger zur Wahrung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor seiner Beschlussfassung darauf hinweisen müssen, dass der Güteantrag nicht den Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs genüge, verfängt nicht. Die vorerwähnte Rechtsfrage ist von den Parteien bereits in den Vorinstanzen, insbesondere im Berufungsrechtszug, ausführlich diskutiert worden (Berufungserwiderung vom 2. September 2014, S. 6 ff und Erwiderungsschriftsatz der Kläger vom 19. September 2014, S. 1 ff). Für weitestgehend gleichlautende Güteanträge hat der Senat von Mitte Juni 2015 an in einer Vielzahl von Fällen entschieden, dass die Anforderungen an die nötige Individualisierung des prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht erfüllt sind (vgl. nur Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 16 ff; vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, NJW 2015, 3297 Rn. 14 ff; vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 15 ff; vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, WM 2015, 2181 Rn. 16 ff und vom 3. Dezember 2015 - III ZR 231/14 Rn. 16 ff; Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14, BeckRS 2015, 13231 Rn. 4 ff; vom 13. August 2015 - III ZR 380/14, BeckRS 2015, 15051 Rn. 13 ff sowie vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f jew. mwN). Auf diese den Prozessbevollmächtigten der Kläger ohnehin bekannte höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Beklagte in der Beschwerdeerwiderung nochmals hingewiesen und geltend gemacht, dass der Güteantrag den mit der Klage verfolgten (prozessualen) Anspruch nicht hinreichend genau bezeichne, so dass keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eingetreten sei (Beschwerdeerwiderung, S. 24 ff). Vor diesem Hintergrund ist es nur schwer nachvollziehbar, dass ein - zumal am Bundesgerichtshof zugelassener - Rechtsanwalt einen vorherigen Hinweis des erkennenden Senats auf die mögliche Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts vermisst. Die Annahme einer "Überraschungsentscheidung" des Senats liegt erkennbar fern.

Unbeschadet dessen wären die in der Anhörungsrüge enthaltenen ergänzenden Ausführungen nicht geeignet, die Bedenken des Senats gegen eine ausreichende Anspruchsindividualisierung im Güteantrag zu entkräften. Vor allem ist das angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) unbestimmt und in seiner auch nur ungefähren Größenordnung weder für den Anspruchsgegner noch für die Gütestelle einschätzbar. Eine nur teilweise Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs (etwa in Höhe der aufgebrachten Kapitalbeträge) oder seine bloße Feststellung haben die Kläger - entgegen den Erwägungen der Anhörungsrüge - offensichtlich nicht angestrebt.

Herrmann Seiters Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 13.05.2014 - 23 O 218/13 OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.10.2014 - 5 U 115/14 -

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