Paragraphen in 4 StR 369/24
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2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 421 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 369/24 BESCHLUSS vom 22. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 22. April 2024 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung der „Cannabiskekse mit einem Nettogesamtgewicht von 13,52“, der „3 Kartuschen mit Cannabisextrakt“ sowie der „weiteren sichergestellten Betäubungsmittel, Verpackungsutensilien, Konsumutensilien und Mobiltelefone“ aufgehoben und insoweit von einer Einziehung abgesehen wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Quentin Marks Maatsch Tschakert Scheuß ECLI:DE:BGH:2024:221024B4STR369.24.0
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2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 421 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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1 | 421 | StPO |
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