Paragraphen in XI ZR 465/19
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 465/19 BESCHLUSS vom 7. Juli 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:070720BXIZR465.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. September 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - C-96/00, „Gabriel“, Slg. 2002, I6367 Rn. 39, vom 20. Juli 2017 - C-340/16, „MMA IARD“, VersR 2017, 1481 Rn. 32 und vom 25. Januar 2018 - C-498/16, „Schrems“, NJW 2018, 1003 Rn. 43 ff.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 600.000 €.
Ellenberger Derstadt Matthias Menges Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 17.01.2019 - 22 O 104/18 OLG Köln, Entscheidung vom 05.09.2019 - 24 U 34/19 -
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