Paragraphen in 23 W (pat) 41/17
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 41/17 Verkündet am 27. November 2018
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2008 034 832.5 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann ECLI:DE:BPatG:2018:271118B23Wpat41.17.0 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2008 034 832.5 und der Bezeichnung „Automatisierte Peer-Authentifizierung“ wurde am 24. Juli 2008 unter Inanspruchnahme der US-Priorität US 11/832,574 vom 1. August 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit englischsprachigen Unterlagen zur Prüfung eingereicht. Mit Schriftsatz vom 1. September 2008 wurde eine deutsche Übersetzung der ursprünglichen Unterlagen eingereicht, mit der die Anmeldung am 5. Februar offengelegt wurde. Die Prüfungsstelle für Klasse H04L hat mit ihrem einzigen Prüfungsbescheid vom 19. Oktober 2016 unter Verweis auf die Druckschriften D1 DE 198 39 681 A1 und D2 DE 10 2005 033 898 A1 sowie unter Berücksichtigung der in der Beschreibungseinleitung zitierten Druckschriften D3 US 2007 / 0 118 735 A1 und D4 US 2006 / 0 256 008 A1 insbesondere ausgeführt, dass die Vorrichtung und das Verfahren der Ansprüche 1 bzw. 5 dem Fachmann durch Druckschrift D1 i. V. m. Druckschrift D2 nahegelegt seien und bezüglich Anspruch 5 auch Bedenken hinsichtlich der Technizität bestünden. Die Zusatzmerkmale der abhängigen Ansprüche könnten ebenfalls keine Patentfähigkeit begründen.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 hat die Anmelderin den Ausführungen der Prüfungsstelle hinsichtlich der Patentfähigkeit widersprochen und einen Anspruchssatz mit einem geänderten Anspruch 5 ansonsten aber unveränderten Ansprüchen vorgelegt. Da die Durchführung einer Anhörung nicht beantragt war, hat die Prüfungsstelle daraufhin die Anmeldung mit der Begründung fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich Druckschrift D1 zurückgewiesen.
Die schriftliche Begründung des Beschlusses ist mit Anschreiben vom 29. März 2017 dem Vertreter der Anmelderin am 3. April 2017 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 21. April 2017 über Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde, wobei die Anmelderin mit der nachgereichten Beschwerdebegründung vom 12. Juni 2017 zusätzliche Anspruchssätze nach Hilfsanträgen 1 und 2 vorgelegt hat.
Wie vorab mit Schriftsatz vom 15. November 2018 angekündigt, ist die Anmelderin zur mündlichen Verhandlung am 27. November 2018 nicht erschienen. Sie beantragt mit dem am 14. Juni 2017 eingegangenen Schriftsatz vom 12. Juni 2017 sinngemäß:
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. März 2017 aufzuheben.
2.a) Hauptantrag Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Automatisierte PeerAuthentifizierung“, dem Anmeldetag 24. Juli 2008 unter Inanspruchnahme der Priorität US 11/832,574 vom 1. August 2007 auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen im Deutschen Patentund Markenamt am 27. Januar 2017;
- 17 Beschreibungsseiten (nicht paginiert), eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 18. Februar 2016
- 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 3. September 2008.
2.b) Hilfsantrag 1 Hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung ein Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen am 14. Juni 2017;
- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten und Zeichnungen.
2.c) Hilfsantrag 2 Weiter hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung ein Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen am 14. Juni 2017;
- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten und Zeichnungen.
Anspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut:
Vorrichtung, umfassend: einen Empfänger zum Empfangen eines Signals, welches anzeigt, dass ein Anwender zu authentifizieren ist; und einen Prozessor zum Auswählen eines Peers, der den Anwender persönlich authentifizieren kann; wobei die Auswahl des Peers auf einer oder mehreren Eigenschaften eines oder mehrerer Tupel und einem Terminplan eines oder mehrerer Anwender basiert und wobei erwartet wird, dass sich zumindest eine dieser Eigenschaften während eines beliebigen Zeitraums von N Minuten ändert, wobei N nicht größer als 10080 ist; und wobei N eine positive Zahl ist.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 hat folgenden Wortlaut (Änderungen zum Hauptantrag sind unter- bzw. durchgestrichen):
Vorrichtung, umfassend: einen Empfänger zum Empfangen eines Signals, welches anzeigt, dass ein Anwender zu authentifizieren ist; und einen Prozessor zum Auswählen eines Peers aus einer Mehrzahl von Peers, wobei der Peer den Anwender persönlich authentifizieren kann; wobei die Auswahl des Peers auf einer oder mehreren Eigenschaften eines oder mehrerer Tupel und einem Terminplan eines oder mehrerer Anwender basiert, wobei die eine oder die mehreren Eigenschaften einen Terminplan für jeden der Mehrzahl von Peers, eine aktuelle Zeit, und einen Inhalt von einem oder mehreren Anrufprotokollen zwischen dem Anwender und jedem der Mehrzahl von Peers umfassen, wobei der Peer basierend auf zumindest einer Anzahl oder Dauer von Anrufen zwischen dem Peer und dem Anwender ausgewählt wird, und wobei erwartet wird, dass sich zumindest eine dieser Eigenschaften während eines beliebigen Zeitraums von N Minuten ändert, wobei N nicht größer als 10080 ist; und wobei N eine positive Zahl ist.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 hat folgenden Wortlaut (Änderungen zum Hauptantrag sind unter- bzw. durchgestrichen):
Vorrichtung, umfassend: einen Empfänger zum Empfangen eines Signals, welches anzeigt, dass ein Anwender zu authentifizieren ist; und einen Prozessor zum Auswählen eines Peers aus einer Mehrzahl von Peers, wobei der Peer den Anwender persönlich authentifizieren kann; wobei die Auswahl des Peers auf einer oder mehreren Eigenschaften eines oder mehrerer Tupel und einem Terminplan eines oder mehrerer Anwender basiert, wobei die eine oder die mehreren Eigenschaften einen Terminplan für jeden der Mehrzahl von Peers, einen aktuellen geographischen Standort des Anwenders und einen aktuellen geografischen Standort jedes der Mehrzahl von Peers umfasst, wobei derjenige Peer aus der Mehrzahl von Peers zur Authentifizierung des Anwenders ausgewählt wird, der dem aktuellen geographischen Standort des Anwenders körperlich am nächsten ist, und wobei erwartet wird, dass sich zumindest eine dieser Eigenschaften während eines beliebigen Zeitraums von N Minuten ändert, wobei N nicht größer als 10080 ist; und wobei N eine positive Zahl ist.
Hinsichtlich der abhängigen und nebengeordneten Ansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 und 2 sowie bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie erweist sich aber nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht begründet, da dem Fachmann die jeweiligen Vorrichtungen nach den Ansprüchen 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 und 2 durch den Stand der Technik gemäß Druckschrift D1 nahegelegt werden, so dass sie gemäß § 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sind.
Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120-122, insbesondere 121, II.1 - Elastische Bandage).
Der zuständige Fachmann ist hier als ein berufserfahrener Ingenieur der Nachrichtentechnik mit Hochschulabschluss und guten Kenntnissen auf dem Gebiet von Authentifizierungsverfahren zu definieren.
2. Die Anmeldung betrifft ein Peer-Authentifizierungsverfahren, bei dem ein erster Anwender durch einen zweiten Anwender persönlich authentifiziert wird.
Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung läuft ein solches Authentifizierungsverfahren bspw. folgendermaßen ab:
Ein Mitarbeiter bemerkt im Vorraum des Firmengebäudes, dass er versehentlich seinen Firmenausweis zu Hause vergessen hat und er ohne weitere Maßnahmen nicht in das Gebäude gelangen kann. Er wendet sich an das Wachpersonal im Vorraum, um ihm mitzuteilen, dass er ein Mitarbeiter sei, aber leider den Ausweis vergessen habe, woraufhin dieses den Mitarbeiter zunächst nach den persönlichen Daten fragt, diese in einer Datenbank nachschlägt und darin nach möglichen Kollegen des Mitarbeiters sucht, von denen es schließlich einen telefonisch bittet, zwecks Identifizierung des Mitarbeiters in den Vorraum zu kommen. Bei positiver Identifizierung kann der Mitarbeiter die Firma betreten, wohingegen bei negativer Identifizierung der Zutritt verwehrt und ggf. ein weiterer Kollege gebeten wird, den angeblichen Mitarbeiter zu identifizieren.
Solche Authentifizierungsverfahren sind jedoch insbesondere hinsichtlich der Auswahl des Kollegen, der den Mitarbeiter identifizieren soll, aufwendig und fehleranfällig.
Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die objektive Aufgabe zugrunde, ein Peer-Authentifizierungsverfahren bereitzustellen, das hinsichtlich der Auswahl des Peers effizient und zuverlässig ist, vgl. Seiten 1 und 2 der Beschreibung.
Gelöst wird diese Aufgabe durch die Vorrichtungen und Verfahren der selbständigen Ansprüche 1 bzw. 5 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 2 sowie der selbständigen Ansprüche 1 bzw. 6 nach Hilfsantrag 1.
Dabei kommt dem Begriff „Peer“ gemäß der geltenden Beschreibungsseite 6 die Bedeutung von „Anwender“ zu, und der Begriff „Tupel“ bedeutet in der Informatik „Datensatz“.
Die beanspruchten Vorrichtungen bzw. Verfahren umfassen einen Empfänger zum Empfangen eines Signals, welches anzeigt, dass ein Anwender zu authentifizieren ist, und einen Prozessor zum Auswählen eines Peers, der den Anwender persönlich authentifizieren kann. Sie zeichnen sich insbesondere durch die Auswahl des Peers aus, der den Anwender persönlich identifizieren können soll.
Gemäß Hauptantrag basiert diese Auswahl des Peers auf einer oder mehreren Eigenschaften eines oder mehrerer Tupel und einem Terminplan eines oder mehrerer Anwender. Wesentlich für die Auswahl des Peers ist demnach der Terminplan eines oder mehrerer Anwender.
Laut Hilfsantrag 1 basiert die Auswahl des Peers auf einer oder mehreren Eigenschaften eines oder mehrerer Tupel, wobei die eine oder die mehreren Eigenschaften
- einen Terminplan für jeden der Mehrzahl von Peers, - eine aktuelle Zeit, und - einen Inhalt von einem oder mehreren Anrufprotokollen zwischen dem Anwender und jedem der Mehrzahl von Peers umfassen, wobei der Peer basierend auf zumindest einer Anzahl oder Dauer von Anrufen zwischen dem Peer und dem Anwender ausgewählt wird.
Da Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 die Möglichkeit umfasst, dass die Auswahl nur auf einer dieser drei Eigenschaften basiert, genügt es nach der Lehre dieses Anspruchs, dass die Auswahl – ähnlich wie bei Anspruch 1 des Hauptantrags – lediglich auf einem Terminplan für jeden der Mehrzahl von Peers basiert.
Nach Hilfsantrag 2 basiert diese Auswahl des Peers auf einer oder mehreren Eigenschaften eines oder mehrerer Tupel, wobei die eine oder die mehreren Eigenschaften
- einen Terminplan für jeden der Mehrzahl von Peers, - einen aktuellen geographischen Standort des Anwenders und - einen aktuellen geografischen Standort jedes der Mehrzahl von Peers umfasst, wobei derjenige Peer aus der Mehrzahl von Peers zur Authentifizierung des Anwenders ausgewählt wird, der dem aktu- ellen geographischen Standort des Anwenders körperlich am nächsten ist.
Wie bei Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 umfasst auch Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 die Möglichkeit, dass die Auswahl lediglich auf einer dieser drei Eigenschaften basiert, nämlich auf einem Terminplan für jeden der Mehrzahl von Peers. Beschränkt man somit die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 und 2 auf die Variante des Terminplans lauten sie folgendermaßen:
Anspruch 1 des Hilfsantrags 1:
Vorrichtung, umfassend: einen Empfänger zum Empfangen eines Signals, welches anzeigt, dass ein Anwender zu authentifizieren ist; und einen Prozessor zum Auswählen eines Peers aus einer Mehrzahl von Peers, wobei der Peer den Anwender persönlich authentifizieren kann; wobei die Auswahl des Peers auf einer oder mehreren Eigenschaften eines oder mehrerer Tupel basiert, wobei die eine oder die mehreren Eigenschaften einen Terminplan für jeden der Mehrzahl von Peers, eine aktuelle Zeit, und einen Inhalt von einem oder mehreren Anrufprotokollen zwischen dem Anwender und jedem der Mehrzahl von Peers umfassten, wobei der Peer basierend auf zumindest einer Anzahl oder Dauer von Anrufen zwischen dem Peer und dem Anwender ausgewählt wird, und wobei erwartet wird, dass sich zumindest eine dieser Eigenschaften während eines beliebigen Zeitraums von N Minuten ändert, wobei N nicht größer als 10080 ist; und wobei N eine positive Zahl ist.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2:
Vorrichtung, umfassend: einen Empfänger zum Empfangen eines Signals, welches anzeigt, dass ein Anwender zu authentifizieren ist; und einen Prozessor zum Auswählen eines Peers aus einer Mehrzahl von Peers, wobei der Peer den Anwender persönlich authentifizieren kann; wobei die Auswahl des Peers auf einer oder mehreren Eigenschaften eines oder mehrerer Tupel basiert, wobei die eine oder die mehreren Eigenschaften einen Terminplan für jeden der Mehrzahl von Peers, einen aktuellen geographischen Standort des Anwenders und einen aktuellen geografischen Standort jedes der Mehrzahl von Peers umfasst, wobei derjenige Peer aus der Mehrzahl von Peers zur Authentifizierung des Anwenders ausgewählt wird, der dem aktuellen geographischen Standort des Anwenders körperlich am nächsten ist, und wobei erwartet wird, dass sich zumindest eine dieser Eigenschaften während eines beliebigen Zeitraums von N Minuten ändert, wobei N nicht größer als 10080 ist; und wobei N eine positive Zahl ist.
Die letzte Angabe in den Ansprüchen 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 und 2, wonach erwartet wird, dass sich zumindest eine dieser Eigenschaften während eines Zeitraums von 7 Tagen ändert, stellt wegen des Begriffs „erwartet“ lediglich ein fakultatives Merkmal dar, das nicht zwingend erfüllt sein muss.
Nach den Ausführungen in der geltenden Beschreibung, vgl. Seite 4, erster Absatz, kann die persönliche Authentifizierung bspw. auch von „ferne durch eine Gegensprechanlage und eine Video-Kamera“ erfolgen.
3. Die Vorrichtung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag wird dem Fachmann durch die Druckschrift D1 nahegelegt.
Druckschrift D1 offenbart in Figur 1 eine Türfreisprechanlage, die bspw. an der Tür einer Arztpraxis angebracht ist und eine Türfreisprechstelle (10) mit einem Lautsprecher (12), einem Mikrofon (14) und einem Klingeltastenfeld (16), die jeweils mit der TK-Anlage (20) verbunden sind, umfasst. Zusätzlich weist die Türfreisprechanlage eine mit der Steuereinrichtung (50) und der TK-Anlage (20) verbundene Kamera (110) auf, deren Bilder bspw. nach Betätigen einer Klingeltaste dem Bildschirm des Fernsprechapparats (30) der Arztpraxis oder über das Festnetz (70) an den Monitor eines Call-Centers (90, 95) zugeleitet werden.
Nach den Ausführungen in Druckschrift D1 soll mit dieser Vorrichtung gewährleistet sein, dass ein Patient auch bei geschlossener Arztpraxis Hilfe bekommt. Denn in diesem Fall wird nach Betätigen der Klingeltaste eine Verbindung zu einem Call-Center aufgebaut und der Patient mit dem nächsten frei werdenden Operator verbunden, damit dieser ihm weiterhelfen kann, wobei die angefallenen Kosten bspw. dem Teilnehmeranschluss der Arztpraxis in Rechnung gestellt werden, vgl. Druckschrift D1, Spalte 2, Zeile 24 bis Spalte 3, Zeile 49. Somit offenbart Druckschrift D1 mit den Worten des Anspruchs 1 nach Hauptantrag eine Vorrichtung, umfassend: einen Empfänger (Fernsprechapparat und Monitor im medizinischen Beratungsdienst des Call-Centers 90) zum Empfangen eines Signals (Betätigung des Klingeltastenfelds 16 durch den Patienten als Anwender), welches anzeigt, dass ein Anwender zu authentifizieren beraten ist; und einen Prozessor (TK-Anlage 20 sowie die typischerweise prozessorgesteuerte Durchleitung zum nächsten freien Berater) zum Auswählen eines Peers, der den Anwender persönlich authentifizieren beraten kann; wobei die Auswahl des Peers auf einer oder mehreren Eigenschaften eines oder mehrerer Tupel und einem Terminplan eines oder mehrerer Anwender basiert (der Berater des Call-Centers muss frei sein, damit der Anruf durchgestellt ist, was gleichbedeutend damit ist, dass die Auswahl des Peers auf dessen Terminplan basiert), wobei erwartet wird, dass sich zumindest eine dieser Eigenschaften während eines beliebigen Zeitraums von N Minuten ändert, wobei N nicht größer als 10080 ist; und wobei N eine positive Zahl ist (der Berater ist keine 7 Tage lang frei).
Aus Druckschrift D1 ist daher eine Vorrichtung bekannt, von der sich die Vorrichtung nach Anspruch 1 des Hauptantrags lediglich dadurch unterscheidet, dass der Anwender anmeldungsgemäß zu authentifizieren ist, wohingegen er nach den Ausführungen in Druckschrift D1 zu beraten ist.
Dieser Unterschied kann jedoch keine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns begründen.
Denn wie bereits ausgeführt, verfügt die Vorrichtung aus Druckschrift D1 über eine Kamera (110), um Bilder des das Klingeltastenfeld (16) betätigenden Anwenders an einen Monitor des Peers, d. h. des Beraters im Call-Center zu übertragen, was üblicherweise dazu dient, den Anwender identifizieren und authentifizieren zu können. Dies ist bei der Vorrichtung von Druckschrift D1 auch geboten, da gemäß Spalte 3, Zeilen 47 bis 49 der D1 die Arztpraxis die Kosten der Beratung zu tragen hat und folglich bestrebt ist, dass nur eigene Patienten eine Beratung durch das Call-Center erhalten. Daher stellt es für den Fachmann eine naheliegende Maßnahme dar, dass der Peer von der die Beratung beauftragenden Arztpraxis dazu angehalten ist, den Anwender vor einer Beratung zunächst als Patienten der frag- lichen Arztpraxis zu authentifizieren, indem bspw. Patientendaten abgefragt werden und/oder das Monitorbild mit einem Foto des Patienten abgeglichen wird.
Da somit die in Druckschrift D1 beschriebene Vorrichtung in naheliegender Weise auch der Authentifizierung des Anwenders dient, wird die Vorrichtung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag dem Fachmann durch Druckschrift D1 nahegelegt, so dass sie wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.
4. Die Vorrichtungen der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 werden dem Fachmann ebenfalls durch die Druckschrift D1 nahegelegt.
Druckschrift D1 offenbart mit den Worten des auf die Auswahl nach einem Terminplan konkretisierten Anspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 eine Vorrichtung, umfassend: einen Empfänger (Fernsprechapparat und Monitor im medizinischen Beratungsdienst des Call-Centers 90) zum Empfangen eines Signals (Betätigung des Klingeltastenfelds 16 durch den Patienten als Anwender), welches anzeigt, dass ein Anwender zu authentifizieren beraten ist; und einen Prozessor (TK-Anlage 20 sowie die typischerweise prozessorgesteuerte Durchleitung zum nächsten freien Berater) zum Auswählen eines Peers, der den Anwender persönlich authentifizieren beraten kann; wobei die Auswahl des Peers auf einer Eigenschaft eines Tupel basiert, wobei die eine Eigenschaft einen Terminplan für jeden der Mehrzahl von Peers umfasst (der Berater des Call-Centers muss frei sein, damit der Anruf durchgestellt ist, was gleichbedeutend damit ist, dass die Auswahl des Peers auf den Terminplänen der Berater des Call-Centers basiert), wobei erwartet wird, dass sich zumindest eine dieser Eigenschaften während eines beliebigen Zeitraums von N Minuten ändert, wobei N nicht größer als 10080 ist; und wobei N eine positive Zahl ist (der Berater ist keine 7 Tage lang frei).
Wie bereits zum Hauptantrag dargelegt wurde, ergibt es sich in naheliegender Weise aus Druckschrift D1, dass diese Vorrichtung auch zur Authentifizierung des Patienten durch den Berater des Call-Centers eingesetzt wird. Somit wird eine Variante der Vorrichtungen nach den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 1 und 2 dem Fachmann durch Druckschrift D1 nahegelegt.
Die Vorrichtungen der Ansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 sind daher ebenfalls wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
5. Für die auf ein entsprechendes Verfahren gerichteten selbständigen Ansprüche des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1 und 2 gelten diese Ausführungen in gleicher Weise.
6. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorrichtungen oder Verfahren der abhängigen Ansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 und 2 patentfähig sind, denn wegen der Antragsbindung im Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 auch die mittelbar oder unmittelbar auf die selbständigen Patentansprüche rückbezogenen Unteransprüche (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II m. w. N.).
7. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin - vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer - das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus- übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann prö
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