Paragraphen in 5 StR 571/19
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 571/19 (alt: 5 StR 202/18)
BESCHLUSS vom 27. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:271119B5STR571.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 1. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat – wie sich auch aus der Beweiswürdigung ergibt – durchweg eigene Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen. Es hat damit zwar gegen den Grundsatz der innerprozessualen Bindungswirkung der nicht aufgehobenen Feststellungen des früheren Urteils vom 22. Dezember 2017 verstoßen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1998 – 4 StR 528/98, NStZ 1999, 259). Der Senat hatte dieses Urteil lediglich aufgehoben, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden war, angesichts des ausschließlich vorliegenden Wertungsfehlers – Anlegen eines falschen rechtlichen Maßstabs bei Verneinung der Gefährlichkeit der zu erwartenden Straftaten – die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedoch aufrechterhalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 5 StR 202/18 Rn. 17). Bei einer solchen Fallgestaltung sind lediglich ergänzende Feststellungen zugelassen, die mit den bindend gewordenen ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden müssen (BGH, aaO). Das angefochtene Urteil hat gleichwohl Bestand, da das Landgericht nach der erneuten Beweisaufnahme – neben ergänzenden – zur Person dieselben, zudem weitgehend wortidentischen Feststellungen wie das teilweise aufgehobene Urteil vom 22. Dezember 2017 getroffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 461/18).
Sander Schneider König Mosbacher Köhler
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