Paragraphen in I ZB 37/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 11 | RPflG |
1 | 124 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 11 | RPflG |
1 | 124 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 37/14 BESCHLUSS vom 5. März 2015 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers vom 7. November 2014 gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zulässige Erinnerung gegen die mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 angeordnete Aufhebung der dem Kläger mit Beschluss vom 10. April 2014 bewilligten Prozesskostenhilfe mit monatlichen Ratenzahlungen von 60 € ist unbegründet.
Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO a.F. kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach Mitteilung des Landgerichts Oldenburg vom 18. Dezember 2014 ist der Kläger seiner Pflicht zur Zahlung der monatlichen Raten von 60 € nicht nachgekommen. Anhaltspunkte dafür, dass er den Rückstand nicht zu vertreten hat
(vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1997 - IX ZR 61/94, NJW 1997, 1077; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 124 Rn. 18), sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Büscher Löffler Schaffert Schwonke Koch Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 28.01.2013 - 5 O 1421/11 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.07.2013 - 6 U 38/13 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 11 | RPflG |
1 | 124 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 11 | RPflG |
1 | 124 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen