Paragraphen in VIII ZB 54/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 574 | ZPO |
1 | 78 | ZPO |
1 | 511 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 54/20 BESCHLUSS vom 24. August 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:240820BVIIIZB54.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Liebert und den Richter Dr. Schmidt beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. November 2019 - 9 W 52/19 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 2. Januar 2020 eingelegte Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. November 2019, mit dem die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr Ablehnungsgesuch gegen den erstinstanzlichen Richter ablehnenden Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 16. September 2019 verworfen wurde, ist unzulässig. Eine Rechtsbeschwerde ist gegen diesen Beschluss nicht statthaft, weil dies weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 11. Januar 2020 keine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20. Dezember 2019 - 10 O 249/18 - einlegen wollte. Gegen ein Urteil des Landgerichts im ersten Rechtszug ist nicht die Rechtsbeschwerde eröffnet, sondern nur die Berufung nach § 511 ZPO. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht das mit Schriftsatz vom 11. Januar 2020 eingelegte Rechtsmittel der Klägerin als Berufung ausgelegt und hierüber mit Beschluss vom 14. April 2020 entschieden. Der Senat geht zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass sie neben dem einzig statthaften Rechtsmittel nicht zusätzlich das unstatthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen wollte, dessen ansonsten erforderliche Verwerfung für sie weitere Kosten verursachen würde.
3. Dem weiteren Schreiben der Klägerin vom 23. März 2020 ist keine zusätzliche Rechtsbeschwerde gegen eine konkrete vorinstanzliche Entscheidung zu entnehmen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich hieraus eine zulässige Rechtsbeschwerde ohnehin nicht ergeben könnte. Denn Rechtsbeschwerden müssen grundsätzlich durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden und sind nur unter den oben genannten Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft.
Dr. Milger Dr. Fetzer Kosziol Dr. Liebert Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.12.2019 - 10 O 249/18 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.04.2020 - 9 U 22/20 -
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2 | 574 | ZPO |
1 | 78 | ZPO |
1 | 511 | ZPO |
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