Paragraphen in 21 W (pat) 21/09
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1 | 46 | BPatG |
1 | 38 | PatG |
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1 | 80 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 21/09 Verkündet am 16. Mai 2013
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 09 873.1-35 …
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, der Richter Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Schmidt-Bilkenroth BPatG 154 05.11 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Oktober 2008 aufgehoben und das Patent 101 09 873 erteilt.
Bezeichnung: „Signalverarbeitungsvorrichtung“
Anmeldetag: 1. März 2001.
Die Priorität der Anmeldung in Japan (Az: 2000-061884) vom 2. März 2000 ist in Anspruch genommen.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
- Patentansprüche 1 bis 9, - Beschreibung, Seiten 1 bis 16, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2013 - 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 7, gemäß Offenlegungsschrift.
2. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.
Gründe I
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 101 09 873 wurde am 1. März 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität der japanischen Anmeldung 2000-061884 vom 2. März 2000 mit der Bezeichnung „Signalverarbeitungsvorrichtung“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 13. September 2001.
Im Prüfungsverfahren ist die Druckschrift D1 EP 0 715 153 A1 in Betracht gezogen worden.
In der Beschreibung der Anmeldung ist noch die Druckschrift D2 JP 8-145717 genannt, deren Priorität von der Druckschrift D1 in Anspruch genommen ist und die inhaltlich der D1 entspricht.
Im Erstbescheid vom 27. Juni 2007 hat die Prüfungsstelle für Klasse G 01 R mitgeteilt, dass die Signalverarbeitungsvorrichtung gemäß dem ursprünglichen Anspruch 1 in Anbetracht der Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Außerdem sei die Nebenordnung der übrigen unabhängigen ursprünglichen Ansprüche nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus sei der ursprüngliche Anspruch 2 unklar und bedürfe der Erläuterung.
In ihrer Eingabe vom 28. Februar 2008 reicht die Anmelderin neue Ansprüche 1 bis 13 ein, die den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 12 und 46 entsprechen sollen, wobei der Anspruch 2 neu abgefasst ist, um den Beanstandungen der Prüfungsstelle Rechnung zu tragen. Sie widerspricht der Auffassung der Prüfungsstelle und legt ausführlich dar, warum ihrer Meinung nach der Gegenstand des Anspruchs 1 neu und erfinderisch gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1 ist. Für den Fall von weiter fortbestehenden Bedenken der Prüfungsstelle bittet sie hilfsweise zur Abkürzung des Verfahrens einen Termin für eine Anhörung zu vereinbaren.
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 hat die Prüfungsstelle für Klasse G 01 R die Anmeldung zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass die Signalverarbeitungsvorrichtung nach Patentanspruch 1 dem Fachmann in Anbetracht der Druckschrift D1 nahegelegt sei. Die hilfsweise beantragte Anhörung wurde als nicht sachdienlich abgelehnt, da die von der Anmelderin vorgebrachten Argumente sowohl am geltenden Anspruch 1 als auch am Bescheid vorbeizielen würden und keine Argumentationsgrundlage erkennbar sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die beantragt,
1. den angegriffenen Beschluss vom 22. Oktober 2008 aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 9, - Beschreibung, Seiten 1 bis 16, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung - 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 7, gemäß Offenlegungsschrift
2. die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.
Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Patentanspruch 1 lautet:
M0 Signalverarbeitungsvorrichtung, die aufweist: M1 eine veränderliche Kondensatoreinrichtung (1), deren Kapazität sich mit einer physikalischen Größe ändert; M2 eine C/V-Wandlerschaltung (2) zum Wandeln einer Kapazitätsänderung zu einem Spannungssignal; M3 erste und zweite Ladungshalteeinrichtungen (3, 4) zum Halten des Spannungssignals zu unterschiedlichen Zeitpunkten als erste bzw. zweite Ladungen (Q1, Q2); M4 eine Versatzkompensationsladungs-Halteeinrichtung (5) zum Erzeugen und Halten einer Versatzladung (Q3) zum Kompensieren eines Versatzes des Spannungssignals; M5 eine Ladungskombinier- und –halteeinrichtung (6) zum Kombinieren und Halten der ersten und zweiten Ladungen (Q1, Q2) und der Versatzladung (Q3); und M6 eine Ausgabeeinrichtung (7) zum Aufnehmen der kombinierten Ladung (Q4) von der Ladungskombinier- und –halteeinrichtung und zum Ausgeben eines Ausgangsspannungssignals, das der physikalischen Größe entspricht, in Übereinstimmung mit der aufgenommenen Ladung, M7 wobei die ersten und zweiten Ladungshalteeinrichtungen (3, 4) die ersten und zweiten Ladungen (Q1, Q2) zu der gleichen Zeit, zu der die Versatzkompensationsladungs-Halteeinrichtung (5) die Versatzladung (Q3) zu der Ladungskombinierund –halteeinrichtung (6) entlädt, zu der Ladungskombinierund –halteeinrichtung (6) entlädt, und M8 die erste Ladungshalteeinrichtung (3) das Spannungssignal als die erste Ladung (Q1) hält, die einer Versatzspannung der C/V-Wandlerschaltung (2) entspricht, die zweite Ladungshalteeinrichtung (4) das Spannungssignal als die zweite Ladung (Q2) hält, die die Kapazitätsänderung der veränderlichen Kondensatoreinrichtung (1) darstellt, und die Ladungskombinier- und –halteeinrichtung (6) die kombinierte Ladung (Q4) hält, die durch Subtrahieren der zweiten Ladung (Q2) und der Versatzladung (Q3) von der ersten Ladung (Q1) abgeleitet wird.
Wegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 9 und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur antragsgemäßen Erteilung des Patents, denn die Vorrichtung mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen ist gegenüber dem Stand der Technik neu und ergibt sich für den Fachmann aus diesem nicht in naheliegender Weise.
2. Die Anmeldung betrifft gemäß Beschreibung (vgl. Offenlegungsschrift, Sp. 1 Z. 3-5) eine Signalverarbeitungsvorrichtung zum Erfassen einer Änderung einer Kapazität.
Eine solche Signalverarbeitungsvorrichtung ist aus der japanischen Patentanmeldung 8-145717 bekannt. Bei dieser Schaltung werden die Ladungen zweier Sensorkondensatoren einem Kapazitäts/Spannungswandler (C/V-Wandler) zugeführt. Ein Ausgangssignal des C/V-Wandlers wird von einem Verstärker verstärkt und von zwei Abtast/Halteschaltungen abgetastet und gehalten. Ein Differenzverstärker gibt eine Differenz zwischen den abgetasteten Spannungen als ein Spannungssignal aus. Nachteilig dabei ist, dass durch die Verarbeitung von Spannungssignalen der Verstärker bei hoher Verstärkung in die Sättigung gehen kann (Offenlegungsschrift, Sp. 1 Z. 6-26).
Der Anmeldung liegt daher (objektiv) die Aufgabe zugrunde, eine verbesserte Signalverarbeitungsvorrichtung zu schaffen, die ein sättigungsfreies Ausgangssignal bereitstellt.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Elektroingenieur mit Hochschulbildung anzusehen, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der elektronischen Schaltungstechnik verfügt.
3. Die Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig, da ihre Merkmale in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen jeweils als zur Erfindung gehörend offenbart sind. Auch die sonstigen Unterlagen sind zulässig.
3.1 Die Merkmale M0 – M6 des Patentanspruchs 1 entsprechen dem ursprünglichen Anspruch 1, wobei Bezugszeichen aufgenommen sind. Das Merkmal M7 geht auf den ursprünglichen Anspruch 2 zurück, der mit Hilfe der Angaben in der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 5 Zeilen 16-19 (Laden bzw. Entladen der Kondensatoren der Ladungshalteeinrichtungen) und auf Seite 17 Zeilen 22-32 (Ladungshalteschaltungen 3, 4 bzw. Versatzladungs-Halteschaltung 5) umformuliert wurde. Das Merkmal M8 gründet auf dem urspr. Anspruch 3, wobei der Einschub „der veränderlichen Kondensatoreinrichtung“ eine Wiederholung eines Teils des Merkmals M1 darstellt (vgl. urspr. Anspruch 1, erstes Merkmal) und der letzte Nebensatz des Merkmals M8 umgestellt ist, um einen offensichtlichen Fehler zu korrigieren („Subtrahieren der zweiten Ladung (Q2) und der Versatzladung (Q3) von der ersten Ladung (Q1)“ statt „Subtrahieren der ersten Ladung und der Versatzladung von der zweiten Ladung“; vgl. urspr. Beschreibung, Seite 17, Zeile 29 – Seite 18, Zeile 4).
3.2 Die Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen in dieser Reihenfolge den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 6, wobei die Rückbezüge angepasst und Bezugszeichen aufgenommen sind. Im Patentanspruch 5 sind die ursprünglichen Ansprüche 7 und 8 unter Anpassung des Rückbezuges und Aufnahme von Bezugszeichen zusammengefasst. Der Patentanspruch 6 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 9, wobei ein offensichtlicher Fehler (falsche Satzposition der Angabe „Kondensatoreinheit“) korrigiert und der Rückbezug angepasst wurde sowie Bezugszeichen aufgenommen sind. In die Patentansprüche 7 bis 9, die unter Anpassung der Rückbezüge den ursprünglichen Ansprüchen 10 bis 12 entsprechen, sind ebenfalls Bezugszeichen aufgenommen.
3.3 Die geltende Beschreibung ist in zulässiger Weise an das nunmehr vorliegende Patentbegehren angepasst. Hierbei wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen sowie die ursprüngliche Figur 8 und die zugehörige Beschreibung gestrichen, da diese auf ein Ausführungsbeispiel (urspr. viertes Ausführungsbeispiel) gerichtet waren, das nicht von den geltenden Ansprüchen umfasst ist.
Des Weiteren wurde die auf Seite 18 Zeile 13 der urspr. Beschreibung angegebene Gleichung „C1 = C2 – C3 = C“ richtiggestellt, die „C1 = C2 = C3 = C“ lauten muss, sowie die nachfolgende Angabe „Gleichung 6“ auf Seite 18 Zeile 18 der urspr. Beschreibung in „Gleichung 7“ abgeändert.
Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben sind dann zulässig, wenn sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern (§ 38 PatG). Eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit ist dann gegeben, wenn der Fehler sich aus dem Zusammenhang der Anmeldungsunterlagen für einen unbefangenen Durchschnittsfachmann ohne Weiteres ergibt (Beschluss 4. Senat Bundespatentgericht vom 28. Januar 1971 – Aktz.: 4 W (pat) 33/70; u. a. veröff. in Mitteilungen der deutschen Patentanwälte Bd. 62, 1971, Heft 8, S. 157 – 158).
Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die mit dem Bz. 7 versehene, auf Seite 18 Zeile 16 der urspr. Beschreibung angegebene Formel ist im nachfolgenden Abs. wörtlich wiederholt. Daraus folgt, dass es in dieser wörtlichen Wiederholung „Gleichung 7“ statt „Gleichung 6“ lauten muss. Die zuvor auf Seite 18 Zeile 10 angegebene Gleichung (6) lässt sich aus den vorhergehenden Gleichungen und der zugehörigen Beschreibung ableiten. Aus dieser Gleichung ergibt sich nur unter der Annahme „C1 = C2 = C3 = C“ die nachfolgende Gleichung (7). Eine weitere Möglichkeit, um von der Gleichung (6) zur Gleichung (7) zu gelangen, ist nicht ersichtlich. Für den Fachmann ergibt sich daher die Offensichtlichkeit dieses Fehlers und seine Richtigstellung ohne Weiteres aus dem Zusammenhang der Anmeldungsunterlagen.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den im Verfahren befindlichen Stand der Technik gemäß der D1 patentfähig.
Aus der Druckschrift D1 ist ein differentielles kapazitives Sensorsystem (differential type capacitive sensor system; = Signalverarbeitungsvorrichtung) bekannt (Fig. 3 u. 5H-5N; Sp. 4 Z. 26-34, Sp. 5 Z. 24 – Sp. 7 Z. 8) [= Merkmal M0], mit einer veränderlichen Kondensatoreinrichtung (sensor capacitor 3-1 CS, reference capacitor 3-2 CR), deren Kapazität sich mit einer physikalischen Größe ändert („capacitive sensor system for detecting a physical amount by a small change of capacitance“; Sp. 1 Z. 7-9, Sp. 7 Z. 41-44) [= Merkmal M1]; einer SC-Schaltung (switched capacitor circuit 4; = C/V-Wandlerschaltung) zum Wandeln einer Kapazitätsänderung (Änderung der Sensor- [CS] bzw. Referenzkapazität [CR]) zu einem Spannungssignal (sensor voltage VS) [= Merkmal M2]; einer ersten und zweiten Ladungshalteeinrichtung (sample-and-hold circuit 7-1, 7-2) zum Halten des Spannungssignals zu unterschiedlichen Zeitpunkten (t2: VSH1; t7: VSH2) als erste bzw. zweite Ladungen (Q0, Q0‘) [= Merkmal M3]; und einem Differenzverstärker (differential amplifier 8; = Ladungskombiniereinrichtung) zum Kombinieren (Gl. 17) der zu unterschiedlichen Zeitpunkten (t2, t7) abgetasteten Sensorsignale (VSH1, VSH2), die als erste und zweite Ladungen (Q0, Q0‘) in den Kapazitäten der Ladungshalteeinrichtungen (sample-and-hold circuit 71, 7-2) gespeichert sind [= Merkmal M5 ohne Halteeinrichtung sowie ohne Versatzladung].
Der Differenzverstärker (8) dient sowohl als Kombinier- als auch als Ausgabeeinrichtung zum Ausgeben eines Ausgangsspannungssignals (VS‘; Gl. 17), das den kombinierten zu unterschiedlichen Zeitpunkten (t2, t7) abgetasteten Sensorsignalen (VSH1, VSH2) und somit einer durch die Sensor- bzw. Referenzkapazität (CS, CR) erfassten physikalischen Größe (Beschleunigung, Druck; Sp. 7 Z. 41-44) entspricht [= Merkmal M6 ohne Aufnehmen der kombinierten Ladung].
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von dem bekannten kapazitiven Sensorsystem durch eine Versatzkompensationsladungs-Halteeinrichtung (5) zum Erzeugen und Halten einer Versatzladung Q3 zum Kompensieren eines Versatzes des Spannungssignals gemäß dem Merkmal M4.
Außerdem ist bei der beanspruchten Signalverarbeitungsvorrichtung die Ausgabeeinrichtung (7) von der Ladungskombiniereinrichtung (6) getrennt, so dass die Ladungskombiniereinrichtung auch eine Haltefunktion (Kapazität C4) aufweist und die Ausgabeeinrichtung die kombinierte Ladung aufnimmt und als Ausgangsspannungssignal ausgibt (Teile der Merkmale M5 und M6).
Des Weiteren werden gemäß dem Merkmal M7 die ersten und zweiten Ladungen Q1, Q2 und die Versatzladung Q3 von den Halteeinrichtungen (3, 4, 5) zu der Ladungskombinier- und –halteeinrichtung (6) zur gleichen Zeit über mit demselben Signal a angesteuerte Schalter 33, 43, 53 entladen, wohingegen beim kapazitiven Sensorsystem der D1 mit dem Steuersignal S4 zunächst die Sensorspannung VSH1 und erst nachfolgend mit dem Steuersignal S5 die Sensorspannung VSH2 in die jeweilige Halteeinrichtung (sample-and-hold circuit 7-1, 7-2) eingespeichert (vgl. Fig. 5L-5N) und jeweils direkt – ohne dazwischen liegenden Schalter – und somit zeitlich nacheinander an den Differenzverstärker (8) zur Bildung der Differenz VSH1-VSH2 (Gl. 17) weitergereicht werden.
Schließlich enthält beim Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß dem Merkmal M8 die erste Ladungshalteeinrichtung (3) das Spannungssignal als die erste Ladung Q1, die einer Versatzspannung (= Offsetspannung) der C/V-Wandlerschaltung (2) entspricht, und die zweite Ladungshalteeinrichtung (4) das Spannungssignal als die zweite Ladung Q2, die die Kapazitätsänderung der veränderlichen Kondensatoreinrichtung (1) darstellt. Die Versatzspannung (= Offsetspannung; Ladung Q1) der C/V-Wandlerschaltung (2) wird also getrennt von der Kapazitätsänderung (Ladung Q2), bedingt durch die zu erfassende pysikalische Größe (Beschleunigung, Druck; = Sensorsignal), gemessen und abgespeichert (C1). Bei dem aus der D1 bekannten kapazitiven Sensorsystem hingegen wird jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein Sensorsignal (VSH1, VSH2) gemessen und abgespeichert (sample-and-hold circuit 7-1, 7-2), das jeweils mit der im Schalter (switch 43) der SC-Schaltung (switched capacitor circuit 4) gespeicherten Ladung Vd und der Offsetspannung Voffset des Verstärkers (feedback amplifier 41) der SC-Schaltung 4 (= C/V-Wandlerschaltung) behaftet ist.
Das Vorsehen einer separaten Ausgabeeinrichtung in Form eines zusätzlichen Ausgangsverstärkers bei der D1, um eine Trennung von Ladungskombination (Differenzverstärker 8) und Signalausgabe zu erreichen (Merkmale M5 und M6), ist als eine fachmännische Maßnahme anzusehen. Denn ein zusätzlicher Ausgangsverstärker ermöglicht eine höhere Treiberfähigkeit des Ausgangssignals und eine bessere Impedanzanpassung an nachfolgende Schaltungen bzw. Leitungen.
Zusätzlich zur ersten und zweiten Ladungshalteeinrichtung (sample-and-hold circuit 7-1, 7-2) noch eine Versatzkompensationsladungs-Halteeinrichtung zum Kompensieren eines Versatzes (bspw. weiterer Offset bzw. Fehler) des Spannungssignals (VS) bei der D1 vorzusehen (Merkmal M4), ist für den Fachmann nicht naheliegend. Denn durch die Differenzbildung der in der ersten und zweiten Ladungshalteeinrichtung (sample-and-hold circuit 7-1, 7-2) gespeicherten Signale (VSH1, VSH2) werden bereits die Offsets (Vd, Voffset) der vorgeschalteten SC-Schaltung (switched capacitor circuit 4; Fig. 3) kompensiert. Angesichts seines allgemeinen Fachwissens könnte der Fachmann bei der D1 allenfalls auf die zweite Ladungshalteeinrichtung (7-2) verzichten und dafür einen generellen Nullabgleich im Differenzverstärker (8) oder im Operationsverstärker (41) vorsehen, um sämtliche statischen Offsets bzw. Fehler des Sensorsystems zu kompensieren. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Offsets bzw. Fehler zunächst ermittelt werden. Zusätzlich zu den vorhandenen Ladungshalteeinrichtungen (7-1, 7-2), deren Ausgangssignale bereits für eine Offsetkompensation kombiniert werden, eine weitere Ladungshalteeinrichtung für eine externe Kompensationsspannung vorzusehen, stellt für den Fachmann somit eine aufwändige und in eine andere Richtung gehende Lösung dar, die er von sich aus nicht in Betracht ziehen wird. Auch erhält der Fachmann aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik dazu keine Anregung.
5. Die Unteransprüche 2 bis 9 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstands des Patentanspruchs 1.
Schließlich erfüllen auch die übrigen Unterlagen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen.
6. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen (§ 80 Abs. 3 PatG).
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht der Billigkeit, wenn bei ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung durch das Deutsche Patentund Markenamt die Erhebung der Beschwerde sowie die Einzahlung der Beschwerdegebühr hätten vermieden werden können (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 80 Rdn. 110, § 73 Rdn. 124, 125).
So ist es billig, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, wenn ein schwerwiegender Verfahrensverstoß vorliegt, wie z. B. die Verletzung rechtlichen Gehörs, insbesondere wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruht, sie also möglicherweise anders gelautet hätte, wäre das rechtliche Gehör gewährt worden (vgl. Schulte a. a. O., § 73, Rdn. 132, 135).
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht hier der Billigkeit, da die Durchführung der von der Anmelderin beantragten Anhörung sachdienlich gewesen wäre (§ 46 Abs. 1 Satz 2 PatG). Eine einmalige Anhörung ist grundsätzlich in jedem Verfahren sachdienlich (Schulte, PatG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 8 sowie BPatG, Beschluss vom 28. April 2009 - 21 W (pat) 41/05 m. w. N.). Sie ist immer sachdienlich, wenn sie das Verfahren fördern kann, insbesondere wenn eine mündliche Erörterung eine schnellere und bessere Klärung als eine schriftliche Auseinandersetzung verspricht. Die Ablehnung eines Antrags auf Anhörung kommt nur in Betracht, wenn triftige Gründe dafür vorliegen (vgl. Schulte a. a. O., § 46, Rdn. 9).
Die Prüfungsstelle hat im Zurückweisungsbeschluss die beantragte Anhörung als nicht sachdienlich abgelehnt, ohne dafür nähere Gründe zu nennen. Objektive Gründe, die die Ablehnung eines Antrags auf Anhörung rechtfertigen können, sind jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere gab die Anmelderin keinen Anlass für die Vermutung, durch die beantragte Anhörung das Verfahren lediglich verzögern zu wollen. Vielmehr hat die Anmelderin in ihrer Eingabe auf den Erstbescheid zur Sache Stellung genommen und ihre Bereitschaft erklärt, im weiteren Verfahren Änderungen vornehmen zu wollen, sowie ihren Bedarf nach weiterer Erörterung klar zum Ausdruck gebracht.
Bei einem solchen Verfahrensstand mit fortbestehenden Meinungsverschiedenheiten ist eine Anhörung sachdienlich, denn sie kann das Verfahren fördern, indem der Anmelderin und dem Prüfer die Möglichkeit gegeben ist, ihre gegensätzlichen Auffassungen ausführlich in Rede und Gegenrede zu erörtern, etwa bestehende Differenzen auszuräumen und so eventuell zu einem Einvernehmen bezüglich einer gewährbaren Anspruchsfassung zu gelangen. Dabei ist eine Anhörung in der Regel auch dann sachdienlich, wenn der Anmelder unter Angabe von Gründen im Einzelnen den mit dem einzigen Prüfungsbescheid geäußerten Bedenken der Prüfungsstelle gegen das Patentbegehren widerspricht und keine geänderten Patentansprüche vorgelegt werden (vgl. BPatGE 49, 111 - Anhörung im Prüfungsverfahren).
Damit leidet das Prüfungsverfahren an einem gravierenden Verfahrensfehler, der auch ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war. Denn bei fehlerfreier Sachbehandlung wäre die Beschwerde nicht zwangsläufig erforderlich geworden.
Dr. Häußler Hartlieb Veit Schmidt-Bilkenroth Pü
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
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1 | 46 | BPatG |
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