• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

V ZR 243/13

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 243/13 BESCHLUSS vom 8. Januar 2015 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel beschlossen:

1. Die nach § 567 Abs. 1 ZPO unstatthafte und daher als Gegenvorstellung zu behandelnde sofortige Beschwerde des Klägers gibt keinen Anlass zu einer Änderung des Beschlusses vom 16. Oktober 2014. Insbesondere ist der Senat nicht davon ausgegangen, dass der Kläger nur einen zusätzlichen Anwalt beigeordnet haben will; dass die Rechtsanwälte Dr. Baukelmann und Tretter trotz Niederlegung des Mandats als Prozessbevollmächtigte des Klägers bezeichnet werden, beruht auf der Regelung des § 87 Abs. 1 Alt. 2 ZPO.

Dass der Senat seine Annahme, die Rechtsverfolgung sei aussichtslos, nicht begründet hat, verletzt die Rechte des Klägers nicht. Bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte von einer Begründung der Entscheidung abgesehen werden können (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO); für das vorgeschaltete Verfahren über die Bestellung eines Notanwalts bestehen keine weitergehenden Begründungsanforderungen.

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 19. August 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 13. März 2014 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.778,22 €.

Stresemann Brückner Schmidt-Räntsch Göbel Roth Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 13.02.2013 - 13 O 4692/12 OLG München, Entscheidung vom 19.08.2013 - 8 U 1102/13 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in V ZR 243/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 544 ZPO
1 87 ZPO
1 97 ZPO
1 567 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 87 ZPO
1 97 ZPO
2 544 ZPO
1 567 ZPO

Original von V ZR 243/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von V ZR 243/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum