Paragraphen in V ZR 114/18
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 114/18 BESCHLUSS vom 29. November 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:291118BVZR114.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Die Sache wurde zutreffend entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 28.4.2017 BLw 2/16, NJW-RR 2017, 1228 Rn. 21 f.).
Stresemann Haberkamp Schmidt-Räntsch Hamdorf Kazele Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 08.12.2017 - 3 O 754/17 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.04.2018 - 1 U 4/18 -
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