4 StR 433/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 433/24 BESCHLUSS vom 26. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:260225B4STR433.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Juni 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem dieser Fälle in weiterer Tateinheit mit Besitz von Cannabis und Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, sowie wegen Besitzes von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision und die Kostenbeschwerde werden verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung. Wie das Landgericht in den schriftlichen Urteilsgründen selbst zutreffend erkannt hat, hat sich der Angeklagte in allen Fällen nicht nur der Beihilfe zum Handeltreiben mit den jeweiligen Rauschmitteln, sondern auch des Besitzes an diesen schuldig gemacht, denn er transportierte diese über längere Strecken in seinem Kraftfahrzeug, wobei er die faktische Sachherrschaft über sie ausübte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2025 – 5 StR 338/24 Rn. 22; vom 11. Juni 2024 – 3 StR 158/24 Rn. 6 mwN). Der Senat holt die versehentlich unterbliebenen Aussprüche nach, indem er den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich ergänzt. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der – teilgeständige – Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können; auch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert sie nicht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2025 – 5 StR 338/24 Rn. 22; vom 7. November 2024 – 4 StR 252/24 Rn. 6 mwN).
2. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Die Kostenbeschwerde des Angeklagten hat keinen Erfolg, weil die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (vgl. § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Quentin Scheuß RiBGH Dr. Sturm ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Quentin Marks Maatsch Vorinstanz: Landgericht Frankenthal (Pfalz), 07.06.2024 - 8 KLs 5427 Js 41569/23