11 W (pat) 40/15
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 40/15 Verkündet am 1. Oktober 2018
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2018:011018B11Wpat40.15.0 betreffend das Patent 10 2012 107 194 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst, der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Fritze und Dr.-Ing. Schwenke beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Auf die am 6. August 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„Vorrichtung zum Spannen einer Waffe, Waffenstation und Verfahren zum Betrieb einer Waffe“
am 7. November 2013 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent durch Beschluss vom 28. Mai 2015 aufrechterhalten. Sie ist zu der Auffassung gelangt, der Gegenstand des Streitpatents sei neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist weiterhin der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende stützt ihr Vorbringen auf die Dokumente E1 DE 10 2008 025 499 A1, E2 DE 17 28 385 Offenlegungsschrift, E3 US 2007/0 204 745 A1, E4 US 3,352,206, E5 EP 1 499 844 B1, E6 „MP-40 Owners Manual“, WWIIGUNS, 11 Seiten, ohne Zeitangabe,
(http://mp40modelguns.forumotion.net/t1993-marushin-mp40instruction-manual-in-english), E7 Thomas B. Nelson, „THE WORLD'S SUBMACHINE GUNS (MACHINE PISTOLS)“, Volume I, Int. Small Arms Publisher Köln, 1963, Seiten 253 – 263, ISBN 085368 481 2, E8 DE 370 275 Patentschrift, E9 DE 295 289 Patentschrift, E10 DE 388 458 Patentschrift, E11 DE 680 817 Patentschrift, E12 DE 10 2009 034 890 A1, E13 DE 70 15 950 Gebrauchsmuster, E14 DE 689 09 032 T2, E15 DE 202 674 Patentschrift, E16 US 2002/0 020 100 A1, E17 DE 10 2009 011 939 A1, E18 DE 196 00 459 A1, E19 DE 71 08 298 Gebrauchsmuster, E20 DE 1 939 816 Offenlegungsschrift, E21 DE 10 2007 043 628 B4,
E22 DE 10 2010 052 047 A1, E23 DE 93 01 183 U1, E24 CH 644 947 A5 und E25 DE 524 771 Patentschrift.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Mai 2015 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Der erteilte Patentanspruch 1 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:
1.1 Vorrichtung zum Spannen einer Waffe (11), insbesondere einer Maschinenwaffe,
1.2 mit einem axial bewegbaren Betätigungselement (2), 1.3 das zum Spannen der Waffe (11) mit einem waffenseitigen Spannelement (11.1) koppelbar ist, gekennzeichnet durch 1.4 eine Steuervorrichtung (3), über welche das Betätigungselement (2) zum Sichern und Entsichern der Waffe (11) mit einem waffenseitigen Sicherungselement (11.2) koppelbar ist.
Der erteilte Patentanspruch 2 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:
2.0 Waffenstation mit einer Waffe (11), insbesondere einer Maschinenwaffe, 2.1 und einer Spannvorrichtung (1) 2.2 mit einem axial bewegbaren Betätigungselement (2), 2.3 das zum Spannen der Waffe (11) mit einem waffenseitigen Spannelement (11.1) gekoppelt ist, gekennzeichnet durch 2.4 eine Steuervorrichtung (3), über welche das Betätigungselement (2) zum Sichern und Entsichern der Waffe (11) mit einem waffenseitigen Sicherungselement (11.2) gekoppelt ist.
An diesen Patentanspruch schließen sich die erteilten, direkt oder indirekt auf die Patentansprüche 1 oder 2 rückbezogenen Unteransprüche 3 bis 14 an.
Der erteilte Patentanspruch 15 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:
15.1 Verfahren zum Betrieb einer über eine Spannvorrichtung (1) spannbaren Waffe (11), insbesondere einer Maschinenwaffe,
15.2 bei welchem zum Spannen der Waffe (11) ein axial bewegbares, mit einem waffenseitigen Spannelement (11.1) gekoppeltes Betätigungselement (2) der Spannvorrichtung (1) in Spannrichtung der Waffe (11) bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass
15.3 das Betätigungselement (2) über eine Steuervorrichtung (3) mit einem waffenseitigen Sicherungselement (11.2) gekoppelt ist
15.4 und zum Sichern und Entsichern der Waffe (11) axial bewegt wird.
Zum Wortlaut der Unteransprüche wird auf die Patentschrift und zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Verfahren vor dem Patentamt leidet nicht an einem wesentlichen Mangel. Der angefochtene Beschluss ist ordnungsgemäß unterschrieben.
Die Einsprechende hat in ihrem Schriftsatz vom 16. September 2018 bemängelt, dass die schriftliche, mit Gründen versehene Fassung des angefochtenen Beschlusses nur von den zwei Beisitzern mit einer elektronischen Signatur versehen und für den Abteilungsvorsitzenden in unzulässiger Weise ein Verhinderungsvermerk angebracht worden sei. Dies habe zur Folge, dass die Entscheidung als nicht mit Gründen versehen zu bewerten wäre (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 315 Rn. 3). Dies ist nach der Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall aber zu verneinen.
Es trifft zu, dass die Regelung des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Entscheidungen, die im patentamtlichen Einspruchsverfahren ergehen, ohne weiteres anwendbar ist (vgl. BGH GRUR 1994, 724 ff. „Spinnmaschine“). Eine wirksame Ersetzung der Unterschrift eines Abteilungsmitglieds liegt somit in entsprechender Anwendung von § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur dann vor, wenn derjenige, dessen Unterschrift ersetzt wurde, tatsächlich an der Unterschrift verhindert war. Sofern zwar ein Verhinderungsvermerk vorgenommen, in diesem Vermerk aber der Verhinderungsgrund nicht angegeben wurde, hat das Rechtsmittelgericht im Wege eines Freibeweises zu klären, ob das betreffende Mitglied des Spruchkörpers tatsächlich verhindert war und ein Grund für die Ersetzung seiner Unterschrift vorlag (BGH GRUR 2016, 860 ff. [Rz. 11] „Deltamethrin II“). Diese Voraussetzungen waren hier gegeben.
Bei dem Verhinderungsgrund des Abteilungsvorsitzenden handelt es sich um eine für das Gericht offenkundige Tatsache im Sinne von § 291 ZPO, die weder eines förmlichen Beweises noch eines Freibeweises bedarf. Vor diesem Hintergrund hat auch die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts verzichtet. Den Mitgliedern des erkennenden Senats ist es allgemein bekannt, dass der Abteilungsvorsitzende Dr.-Ing. W… Anfang Oktober 2015, also zum Zeitpunkt, als der hier in Rede stehende Beschluss mit Gründen versehen abzusetzen war, innerhalb des Deutschen Patent- und Markenamts von seinen Dienstpflichten befreit und damit an der Unterzeichnung des Beschlusses verhindert war. Darüber hinaus ist allgemein bekannt, dass die Freistellung des Abteilungsvorsitzenden nicht nur eine vorübergehende war, sondern nach wie vor andauert.
2. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Spannen einer Waffe, insbesondere einer Maschinenwaffe, mit einem axial bewegbaren Betätigungselement, das zum Spannen der Waffe mit einem waffenseitigen Spannelement koppelbar ist, sowie eine Waffenstation mit einer Waffe, insbesondere einer Maschinenwaffe, und einer Spannvorrichtung mit einem axial bewegbaren Betätigungselement, das zum Spannen der Waffe mit einem waffenseitigen Spannelement gekoppelt ist. Ferner betrifft das Streitpatent ein Verfahren zum Betrieb einer über eine Spannvorrichtung spannbaren Waffe, insbesondere einer Maschinenwaffe, bei welchem zum Spannen der Waffe ein axial bewegbares, mit einem waffenseitigen Spannelement gekoppeltes Betätigungselement der Spannvorrichtung in Spannrichtung der Waffe bewegt wird (vgl. Abs. [0001], [0002]).
In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, dass insbesondere aus dem Bereich der Maschinenwaffen verschiedene Arten von Waffen bekannt seien, die jeweils vor der ersten Schussabgabe über ein Spannelement gespannt werden müssten. Über das Spannelement werde der rücklaufende Teil der Waffe zumeist entgegen der Kraft einer sich spannenden Feder in eine Spannstellung verbracht. Bei Betätigung der Waffe werde der rücklaufende Teil der Waffe getrieben über die Kraft der Feder dann in Richtung der zu verschießenden Munition beschleunigt und anschließend, nach erfolgter Schussabgabe, aufgrund des sich ergebenden Rückstoßes wieder in Richtung der Spannstellung bewegt.
Um eine unbeabsichtigte Schussabgabe zu verhindern, sei zudem oftmals vorgesehen, dass die Waffe von einem entsicherten in einen gesicherten Zustand überführbar sei, in welchem beispielsweise der rücklaufende Teil der Waffe blockiert sei, so dass eine Schussabgabe nicht möglich sei.
Besondere Anforderungen ergäben sich bei Waffen, die über eine etwa auf dem Dach eines militärischen Fahrzeugs angeordnete Waffenstation von dem Schützen beispielsweise aus einem gegen ballistische Bedrohungen geschützten Fahrzeuginnern betätigt werden könnten, und bei denen das Spannen und das Sichern bzw. Entsichern der Waffe automatisiert erfolge. Herkömmlicherweise würden sowohl das Spannelement als auch das Sicherungselement hierzu jeweils über einen gesonderten Antrieb mit apparativem und steuerungstechnischem Aufwand betätigt. Zur Verringerung dieses Aufwandes gebe es auch Waffenstationen, deren Waffe mit einem einzigen motorischen Antrieb sowohl gespannt als auch ge- bzw. entsichert werden könne.
Als nachteilig habe sich bei einer solchen Vorrichtung erwiesen, dass der an der Waffenstation angeordnete Sperrhebel nicht mit dem eigentlichen Sicherungselement der Waffe zusammenwirke, sondern die Sicherung der Waffe lediglich durch ein Blockieren des Spannelements erfolge, was in ungünstigen Situationen, etwa bei der Entnahme der Waffe aus der Waffenstation, die Gefahr einer ungewollten Schussauslösung berge (vgl. Abs. [0003] bis [0010]).
Davon ausgehend soll die Aufgabe gelöst werden, eine Vorrichtung, eine Waffenstation wie auch ein Verfahren zum Spannen einer Waffe zu schaffen, bei welchen sich eine handelsübliche Waffe ohne bauliche Veränderungen auf einfache und zuverlässige Art und Weise nicht nur Spannen, sondern auch Sichern bzw. Entsichern lässt (vgl. Abs. [0011]).
Diese Aufgabe wird bei einer Vorrichtung bzw. einer Waffenstation der eingangs genannten Art gelöst durch eine Steuervorrichtung, über welche das Betätigungselement zum Sichern und Entsichern der Waffe mit einem waffenseitigen Sicherungselement koppelbar bzw. gekoppelt ist (vgl. Abs. [0012]).
Als Fachmann ist ein Hochschulabsolvent des Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Waffen und Vorrichtungen zur Steuerung solcher Waffen anzusehen.
Nach Auffassung der Einsprechenden umfasst der Schutzbereich eines Vorrichtungsanspruchs grundsätzlich jeden Gegenstand, der objektiv geeignet ist, die benannten Zweck-, Wirkungs-, Funktions- und Verwendungsangaben zu erreichen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätten Zweck-, Wirkungs-, Funktions- und Verwendungsangaben keine den Sachschutz eines Erzeugnispatents beschränkende Wirkung. Insofern seien diese bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
Dazu ist festzustellen, dass eine Vorrichtung zum Spannen einer Waffe durch ihre Gestalt, Abmessungen und Materialeigenschaften grundsätzlich geeignet sein muss, das Spannen einer Waffe zu bewirken (Merkmal 1.1).
Die in Rede stehende Vorrichtung weist ein Betätigungselement auf, das zum Spannen der Waffe mit einem waffenseitigen Spannelement koppelbar ist (Merkmale 1.2, 1.3).
Das waffenseitige Spannelement gehört ersichtlich nicht zur Vorrichtung zum Spannen einer Waffe, sondern zur Waffe selbst. Die Bezugnahme auf das waffenseitige Spannelement als anderen Gegenstand und die Zweckangabe „zum Spannen der Waffe“ sind hier nicht unbeachtlich, denn sie vermitteln dem Fachmann, wie die Elemente der Waffe und der Vorrichtung zum Spannen bzw. die Elemente der Waffenstation und der Spannvorrichtung miteinander zusammenwirken.
Im vorliegenden Fall ist die Kopplung des Betätigungselements der Vorrichtung mit dem waffenseitigen Spannelement als körperliche Verbindung ausgestaltet, so dass das waffenseitige Spannelement den Bewegungen des Betätigungselements folgt (vgl. Abs. [0047], Fig. 1, 3, 4) und sich damit die Waffe spannen lässt.
Die Vorrichtung weist außerdem eine Steuervorrichtung auf, über welche das Betätigungselement zum Sichern und Entsichern der Waffe mit einem waffenseitigen Sicherungselement koppelbar ist (Merkmal 1.4).
Auch diese Bezugnahme auf das waffenseitige Sicherungselement als anderen Gegenstand und die Zweckangabe „zum Sichern und Entsichern der Waffe“ sind nicht unbeachtlich, denn sie vermitteln dem Fachmann, dass die Kopplung des Betätigungselements über die Steuervorrichtung mit dem waffenseitigen Sicherungselement derart auszuführen ist, dass dadurch sowohl die Bewegungen des Betätigungselements über die Steuervorrichtung in eine – hier anders gerichtete – Bewegung des waffenseitigen Sicherungselements überführt werden (vgl. Abs. [0048], Fig. 2 bis 4) als auch die Waffe gesichert oder entsichert wird.
3. Die unbestritten gewerblich anwendbaren Gegenstände der Ansprüche 1, 2 und 15 sind patentfähig.
3.1 Diese Gegenstände sind neu (§§ 1, 3 PatG).
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 sei gegenüber den aus den Druckschriften E5, E8 und E12 bekannten Vorrichtungen nicht mehr neu. Mit Blick auf die Druckschrift E12 seien auch die Waffenstation gemäß dem Patentanspruch 2 und das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 15 nicht mehr neu. Das Verfahren gemäß dem Anspruch 15 sei zudem in der Druckschrift E8 neuheitsschädlich offenbart.
Der Senat folgt dieser Auffassung nicht.
a) Die Druckschrift E5 betrifft eine Einrichtung zur elektrischen Steuerung einer Maschinenwaffe, wobei unter Steuerung zunächst das Spannen, Sichern und Entsichern der Waffe und weiterhin das Abfeuern der Waffe und ggf. das Sensieren von bestimmten Zuständen an der Waffe verstanden werden soll (vgl. Abs. [0001]).
Im Wortlaut des Streitpatents offenbart diese Druckschrift eine Maschinenwaffe W und eine Vorrichtung (u. a. Antriebsmotor 1, Gehäuse 2, Schraubspindel 6) zum Spannen der Waffe W mit einem axial bewegbaren Betätigungselement (Mitnehmer) 9, das zum Spannen der Waffe W mit einem waffenseitigen Spannelement (Spannbolzen) 5 koppelbar ist (vgl. Abs. [0009], Fig. 1 bis 3; Merkmale 1.1 bis 1.3, 2.0 bis 2.3, 15.1, 15.2).
Ein an der Vorrichtung angeordneter und als Steuervorrichtung anzusehender Sperrhebel 14a blockiert in seiner Sperrstellung den Spannbolzen 5 in dessen Spannstellung 5a. Dies entspricht dem gesicherten Zustand der Waffe W. Zur Entsicherung der Waffe wird der Sperrhebel 14a mittels rücklaufender Spindelmutter 10 in eine Freigabestellung 14b bewegt, wodurch sich der Spannbolzen 5 aus seiner Spannstellung 5a in die Stellung 5b bewegt. Dies entspricht dem entsicherten Zustand der Waffe W (vgl. Abs. [0009], [0010], Fig. 3).
Über die Steuervorrichtung 14a wirkt das an der Spindelmutter 10 federnd gelagerte Betätigungselement 9 mit dem waffenseitigen Spannelement 5 zum Sichern und Entsichern der Waffe W zusammen. Ein waffenseitiges Sicherungselement, mit dem das Betätigungselement 9 über die Steuervorrichtung 14a zum Sichern und Entsichern der Waffe W koppelbar ist, offenbart diese Druckschrift nicht (Merkmale 1.4, 2.4, 15.3).
b) Die Druckschrift E8 betrifft eine Einhand-Selbstladepistole, die mit einer Einrichtung zur Handhabung des Verschlusses durch die die Schusswaffe haltende Hand versehen ist. Diese Einrichtung bewirkt beim Spannen des Schlosses durch Zurückziehen des Verschlussstückes gleichzeitig selbsttätig die Sicherung der Waffe (vgl. Z. 1 bis 9).
In der in Abb. 2 dargestellten Ausführungsform ist ein axial beweglicher Hilfsdrücker k als Betätigungselement gezeigt, durch den das Verschlussstück a als waffenseitiges Spannelement nach hinten verschoben und das Schloss gespannt wird. Der Fortsatz m wirkt auf einen als Steuervorrichtung anzusehenden Schieber n, der den Sicherungsflügel h als waffenseitiges Sicherungselement betätigt (vgl. Z. 38 bis 47). Die Länge des Steuerelementes n ist so bemessen, dass es zunächst einer axialen Bewegung des Betätigungselements k in Spannrichtung bedarf, um den Abstand zwischen dessen Fortsatz m und dem Steuerelement n zu überbrücken und beide zu koppeln.
Alle in den Abb. 1 und 3 dargestellten Ausführungsformen zeigen als Betätigungselement einen drehbar gelagerten Hebel c bzw. p aber kein axial bewegbares Betätigungselement (Merkmal 1.2, 2.2, 15.2).
Ein Entsichern der Waffe über das Zusammenwirken des Betätigungselements k, des Steuerelements n und des waffenseitigen Sicherungselements h ist ebenfalls nicht offenbart.
Dort bewegt sich das waffenseitige Spannelement a nach dem Spannen und Sichern der Waffe durch das Betätigungselement k zurück und nimmt dabei das Betätigungselement k in seine Ausgangsstellung gemäß Abb. 2 mit, wobei der Abstand zwischen der Steuereinrichtung n und dem Fortsatz m des Betätigungselements k offensichtlich wiederhergestellt ist und beide entkoppelt sind. Damit ist zugleich die Koppelung zwischen dem Betätigungselement k und dem waffenseitigen Sicherungselement h aufgehoben, und dieser entkoppelte Zustand bleibt auch beim anschließenden Entsichern der Waffe durch Betätigung des waffenseitigen Sicherungselements h erhalten. Eine Entsicherung der Waffe über das Betätigungselement k ist weder gezeigt noch beschrieben (Merkmale 1.4, 2.4, 15.4).
c) Die Druckschrift E12 betrifft eine ferngesteuerte Spannvorrichtung, wobei die Spannvorrichtung die Aufgabe des Spannens, Durchladens oder des Sicherns eines lafettierbaren Maschinengewehrs mit lösbarer Anbindung besitzt (vgl. Abs. [0001]).
Im Wortlaut des Streitpatents offenbart diese Druckschrift eine Vorrichtung 1 zum Spannen einer Waffe (Maschinengewehr) mit einem axial bewegbaren Betätigungselement (Mitnehmer) 9, das zum Spannen der Waffe mit einem waffenseitigen Spannelement (Handgriff des Durchladeschiebers) 20 koppelbar ist (vgl. Abs. [0021], [0022], Fig. 1, 4, 5; Merkmale 1.1 bis 1.3).
Die Einsprechende ist der Auffassung, die Kette 4 und die Endlagensensoren 5, 6, 17 seien Elemente einer Steuervorrichtung, über welche das Betätigungselement 9 in seiner Position zum Sichern und Entsichern der Waffe mit einem Fanghaken als waffenseitiges Sicherungselement koppelbar ist.
Dazu ist festzustellen, dass zum Sichern des Maschinengewehrs der Durchladeschieber 20 in die hintere Endlage am Endlagesensor 5 gefahren und dort gehalten wird. In dieser Position hindern sowohl der Fanghaken als auch der Durchladeschieber 20 den Verschluss am Vorlauf und verhindern somit die ungewollte Schussauslösung. Zum Entsichern wird der Durchladeschieber 20 in die vordere Endlage am Endlagensensor 6 gefahren und dort gehalten (vgl. Abs. [0021], [0022], [0024], Fig. 1).
Das Entsichern der Waffe mittels eines Fanghakens als waffenseitiges Sicherungselement ist nicht beschrieben, vielmehr hat der Fanghaken dort lediglich die Funktion eines Halteelements für den Verschluss im gespannten Zustand. Beim Spannen der Waffe wird der Verschluss gegen die Federkraft einer oder mehrerer Schließfedern in eine hintere Fangposition gebracht und arretiert. Freigegeben wird diese Arretierung durch Betätigung des Abzugs (vgl. Abs. [0002]).
Selbst wenn nun die Kette 4 und die Endlagensensoren 5, 6, 17 als Elemente einer Steuervorrichtung anzusehen wären, wirkte das Betätigungselement 9 über diese Steuervorrichtung zum Sichern und Entsichern der Waffe lediglich mit dem waffenseitigen Spannelement 20 zusammen. Ein waffenseitiges Sicherungselement, mit dem das Betätigungselement 9 über die Steuervorrichtung 4, 5, 6, 17 zum Sichern und Entsichern der Waffe koppelbar ist, offenbart diese Druckschrift somit nicht (Merkmale 1.4, 2.4, 15.3).
d) Die vormals von ihr ebenfalls als neuheitsschädlich in das Verfahren eingebrachte Druckschrift E18 hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen. Sie betrifft einen Verschluss für eine Schusswaffe, insbesondere eine Repetierbüchse, mit einem Verschlusskopf, der in Laufrichtung in einer Kammerhülse verschiebbar und um seine Achse drehbar ist, mit einem im Verschlusskopf axial verschiebbaren Schlagbolzen und mit von einem Kammergriff gegen eine Schlagfeder axial beweglichen Mitteln sowie mit einem durch einen Abzugshebel betätigbaren Fangstück (vgl. Sp. 1, Z. 3 bis 11).
Das von der Einsprechenden als axial bewegbares Betätigungselement angesehene Zwischenstück 4 und die als Steuervorrichtung angesehene Steuerhülse 2 sind Bestandteile des Verschlusses und damit der Schusswaffe selbst (vgl. Anspr. 1, Fig. 1, 2).
Eine Vorrichtung zum Spannen einer Waffe mit den Merkmalen des Anspruchs 1 offenbart diese Druckschrift folglich nicht, ebenso keine Waffenstation gemäß Anspruch 2 und kein Verfahren zum Betrieb einer über eine Spannvorrichtung spannbaren Waffe gemäß Anspruch 15.
e) Alle weiteren Druckschriften, auf die die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen stützt, offenbaren Vorrichtungen, Waffenstationen bzw. Verfahren, die sich von den mit dem angegriffenen Patent beanspruchten Gegenständen in noch höherem Maße unterscheiden.
Die aus Druckschrift E9 bekannte selbsttätige Pistole mit beweglichem, zum Zurückziehen des Schlittens dienenden Hilfsabzug weist keine Steuervorrichtung und auch kein waffenseitiges Sicherungselement auf, mit welchem das Betätigungselement (Hilfsabzug) I zum Sichern und Entsichern der Waffe koppelbar ist (Merkmale 1.4, 2.4, 15.3).
Die Druckschrift E10 betrifft eine Selbstladepistole. Diese weist einen Hilfsabzug 8 als axial bewegbares Betätigungselement auf, der zum Spannen der Waffe mit einem Verschlussstück 2 als waffenseitiges Spannelement koppelbar ist. Über eine Schubstange 12 als Steuervorrichtung ist das Betätigungselement 8 zum Sichern der Waffe mit einem Sicherungsflügel 4 als waffenseitiges Sicherungselement koppelbar. Die Länge der mit dem waffenseitigen Spannelement 4 gelenkig verbundenen Steuervorrichtung 12 ist dabei so bemessen, dass es zunächst einer axialen Bewegung des Betätigungselements 8 in Spannrichtung bedarf, um den in Abb. 1 gezeigten Abstand zwischen dem Betätigungselement 8 und der Steuervorrichtung 12 zu überbrücken und beide Elemente zu koppeln (Abb. 2). Nach dem Spannen der Waffe wird die Zurückbewegung des Betätigungselements 8 durch das waffenseitige Spannelement 2 bewirkt, welches wieder in seine vordere Lage gemäß Abb. 1 gelangt (vgl. Z. 56 bis 69, Abb. 1, 2).
Dabei wird der Abstand zwischen der Steuervorrichtung 12 und dem Betätigungselement 8 offensichtlich wiederhergestellt, und beide Elemente werden entkoppelt. Zugleich ist damit die Koppelung zwischen dem Betätigungselement 8 und dem waffenseitigen Sicherungselement 4 aufgehoben. Dieser entkoppelte Zustand bleibt auch beim anschließenden Entsichern der Waffe durch Betätigung des waffenseitigen Sicherungselements 4 erhalten. Eine Entsicherung der Waffe über das Betätigungselement 8 ist nicht vorgesehen (Merkmale 1.4, 2.4, 15.4).
Die Druckschriften E6, E7, E11, E14 bis E17 und E19 bis E25 offenbaren Waffen bzw. Waffenteile und keine Vorrichtung zum Spannen einer Waffe bzw. Spannvorrichtung (Merkmale 1.1, 2.1, 15.1).
Die Druckschriften E1 bis E4 und E13 betreffen Vorrichtungen zur (Fern-) Bedienung von Waffen. Sie offenbaren keine Steuervorrichtung, über welche ein Betätigungselement zum Sichern und Entsichern der Waffe mit einem waffenseitigen Sicherungselement koppelbar ist (Merkmale 1.4, 2.4, 15.3).
3.2 Die Gegenstände der Ansprüche 1, 2 und 15 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).
a) Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der aus den Druckschriften E5 und E1 sich ergebende Stand der Technik dem Fachmann den Streitgegenstand nahelege, folgt der Senat nicht.
Aus dem Neuheitsvergleich ergibt sich, dass zwar die jeweils den Oberbegriff der Patentansprüche bildenden Merkmale aus der Druckschrift E5 hervorgehen, aber mit Blick auf die gemäß den nebengeordneten Patentansprüchen kennzeichnenden Merkmale 1.4, 2.4 und 15.3 Unterschiede bestehen.
Die dort zugrunde liegende Aufgabe ist es, eine Einrichtung zur elektrischen Steuerung einer Maschinenwaffe zu schaffen, die an Waffentypen unterschiedlicher Ausbildung einsetzbar ist und die es erlaubt, eine Maschinenwaffe, die üblicherweise manuell bedient wird, von einer Fernbedienung aus zu betätigen, also beispielsweise aus dem Innenraum eines Kampfpanzers heraus (vgl. Abs. [0001]).
Sie wird dadurch gelöst, dass das Betätigungselement 9 über die Steuervorrichtung 14a mit dem waffenseitigen Spannelement 5 zum Sichern und Entsichern der Waffe W zusammenwirkt.
Die Beschwerdeführerin meint, ein Fachmann erkenne, dass die Sicherung einer Waffe nur durch die in der Druckschrift E5 beschriebene Vorrichtung ohne die Betätigung eines waffenseitigen Sicherungselements nachteilig sei, da die Waffe nach Entnahme aus der Vorrichtung ungesichert sei. Bei sog. eingeführten Waffen seien neue Waffen- und Sicherheitsqualifikationen infolge geänderter waffenkritischer Teile notwendig. Daher würde der Fachmann nicht auf die waffenseitige Sicherung verzichten, wie sie die Druckschriften E1 oder E19 lehren.
Ausgehend von der Druckschrift E5 führt eine Zusammenschau mit der Druckschrift E1 oder mit der im schriftsätzlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin angeführten E19 nicht zu den Merkmalen 1.4, 2.4, 15.3 und damit nicht zu einem der Gegenstände der Ansprüche 1, 2 und 15.
Die Druckschrift E1 betrifft eine ferngesteuerte Bedienung von Infanteriewaffen, insbesondere die von Maschinengewehren. Hierzu wird das Maschinengewehr in einer Vorrichtung, beispielsweise in einer Lafette, gehalten, welche einen Sicherungsaktuator zum Sichern bzw. Entsichern des Maschinengewehrs und einen Abzugsaktuator zum Abfeuern des Maschinengewehrs enthält (vgl. Abs. [0001]).
Als Sicherungsaktuator kommt ein Sicherungsmagnet 7 zum Einsatz, als Abzugsaktuator ein Abzugsmagnet 1 (vgl. Abs. [0028] bis [0032], Fig. 2 bis 5). Diese selbstständigen Aktuatoren betätigen unabhängig voneinander den Sicherungsflügel/Sicherungsschieber 12.1 als waffenseitiges Sicherungselement bzw. den Abzug 11.4, 12.4 der Waffe.
Greift der Fachmann die Anregung auf, mittels einer Vorrichtung ein waffenseitiges Sicherungselement zu betätigen, und überträgt er dies auf die Vorrichtung gemäß Druckschrift E5, so wird er dort der Lehre der Druckschrift E1 folgend einen separaten Sicherungsmagneten für das waffenseitige Sicherungselement vorsehen.
Nachdem die Vorrichtung gemäß Druckschrift E1 kein Spannen der Waffe bewirkt, kann sie auch keine Anregung liefern, das Betätigungselement für ein waffenseitiges Spannelement gemäß Druckschrift E5 über eine Steuervorrichtung mit einem waffenseitigen Sicherungselement zum Sichern und Entsichern der Waffe zu koppeln (Merkmale 1.4, 2.4. 15.3).
Die Druckschrift E19 offenbart eine Abzugsvorrichtung mit einer Stechereinrichtung für ein selbstladendes Gewehr (vgl. S. 1, 1. Abs.). Zur Sicherung der Waffe ist ein Schieber 81 mit einem Langloch 85 vorgesehen, dessen oberer Rand eine Steuerkurve 88 bildet und mit einem Zapfen 86 zusammenwirkt. Der Zapfen 86 wirkt auf eine Abzugsstange 41 (vgl. S. 17, 2. Abs., Anspr. 3, 14, 15, Fig.).
Der von der Einsprechenden als Steuervorrichtung angesehene Schieber 81 ist als Bestandteil der Abzugsvorrichtung ein waffenseitiges Sicherungselement und somit kein Bestandteil einer Vorrichtung zum Spannen im Sinne des Streitpatents (Merkmale 1.1, 1.4, 2.1, 2.4, 15.1, 15.3).
b) Die im schriftsätzlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgenommene Zusammenschau ausgehend von der Druckschrift E12 mit der Druckschrift E20 führt den Fachmann ebenfalls nicht in naheliegender Weise zu einem der Gegenstände der Ansprüche 1, 2 und 15.
Die Druckschrift E12 offenbart nicht die Merkmale 1.4, 2.4 und 15.3, und ebenso trifft das für die Druckschrift E20 zu. Sie betrifft ein Starrlauf-Federdruckluftgewehr (vgl. S. 1). Dieses Gewehr weist zur Sicherung eine Abzugssperre auf, bestehend aus einem Schieber 15 mit einem Schieberbolzen 15a (vgl. S. 21, 2. Abs., Fig. 1B). Der von der Einsprechenden als Steuervorrichtung angesehene Schieber 15 ist dabei als Bestandteil der Abzugssperre ein waffenseitiges Sicherungselement und somit kein Bestandteil einer Vorrichtung zum Spannen einer Waffe (Merkmale 1.1, 1.4, 2.1, 2.4, 15.1, 15.3).
c) Auch über die ebenfalls im schriftsätzlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgenommene Zusammenschau ausgehend von der Druckschrift E21 mit der Druckschrift E17 gelangt der Fachmann nicht zu der Lösung gemäß dem Streitpatent.
Die Druckschrift E21 betrifft eine Schusswaffe, insbesondere Langwaffe, wie etwa ein Jagdgewehr, mit einer zum Auslösen eines Schusses ausgehend von einer Bereitschaftsstellung in einer Abschlagrichtung auf eine in einer Geschoßkammer bzw. in einem Patronenlager liegende Patrone in eine Abschlagsteilung bewegbaren Schlagbolzenanordnung, einer in einer Bereitschaftsstellung zum Beschleunigen der Schlagbolzenanordnung in Richtung auf die Abschlagstellung betreibbaren Beschleunigungseinrichtung und einer zum Bewegen der Schlagbolzenanordnung und zum Spannen der Beschleunigungseinrichtung in die Bereitschaftsstellung betreibbaren Spanneinrichtung (vgl. Abs. [0001]).
Damit offenbart die Druckschrift E21 lediglich eine Schusswaffe, aber keine Vorrichtung zum Spannen einer Waffe.
Der von der Einsprechenden als Betätigungselement angesehene, nicht axial bewegbare Kammerstengel 26 und die als Steuervorrichtung angesehene Wählvorrichtung 50 sind ersichtlich Bestandteile der Waffe selbst und nicht einer Vorrichtung zum Spannen einer Waffe (vgl. Anspr. 1, Fig. 1).
Die Druckschrift E17 betrifft ein Verschlusssystem, aufweisend eine Art Blockverschluss für insbesondere fremd oder eigen angetriebene Klein- und Mittelkaliberwaffen (vgl. Abs. [0001]).
In Fig. 1 ist eine Verschlusszuführung 1 für ein nur schematisch dargestelltes Waffensystem 2 mit einem Waffenlauf 3, einem Verschluss 4 sowie einem Verschlussträger 5 aufgezeigt. Ein in etwa vertikal in Richtung Laufachse beweglicher Verriegelungsschieber 6 greift in wenigstens eine entsprechende Ausnehmung 8 des Verschlusses 4 bzw. des Verschlussträgers 5 zum Verriegeln des Verschlusses am Waffenrohr 3 ein. Gegenüber einem Waffengehäuse 10 ist ein parallel dazu ausgerichteter Schieber 11 mit Kulissen 12, 13 beweglich gelagert. Dabei bewirken die Kulisse 12 als Zuführkulisse die Zuführung des Verschlusses 4 und die Kulisse 13 als Schieberkurve das Bewegen des Verriegelungsschiebers 6 (vgl. Abs. [0023], [0024]).
Bei den erwähnten Bauteilen handelt es sich um Bestandteile einer Waffe selbst, hier als Waffensystem bezeichnet. Eine Vorrichtung zum Spannen der Waffe mit einer Betätigungsvorrichtung und einer Steuereinrichtung offenbart diese Druckschrift nicht.
Somit legen die Druckschriften E21 und E17 weder für sich noch in der Zusammenschau die Merkmale der Ansprüche 1, 2 und 15 nahe.
d) Dies gilt letztlich auch für die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften, die zumindest die Merkmale 1.4, 2.4 und 15.3 nicht offenbaren.
4. Die Unteransprüche 3 bis 14 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Gegenstände des Anspruchs 1 bzw. 2 und haben daher zusammen mit diesen Ansprüchen ebenfalls Bestand.
III.
Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst Eisenrauch Dr. Fritze Dr. Schwenke Fa