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2 Ni 38/11 (EP)

BUNDESPATENTGERICHT Ni 38/11 (EP)

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …

BPatG 152ni_adler 07.12

…

betreffend das europäische Patent 0 543 089 (DE 692 25 777)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 22. Juli 2013 durch die Vorsitzende Richterin Sredl sowie der Richter Merzbach und Dipl.Phys. Univ. Dr. rer. nat. Friedrich beschlossen:

1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe I.

Die Beklagte ist Inhaberin des am 13. August 1992 in der Verfahrenssprache Englisch angemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschenen europäischen Patents 543 089 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Video display adjustment and on-screen menu system“ bzw. „Videoanzeigeeinstellung und Menüsystem auf Schirm“. Das Streitpatent, welches beim beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 692 25 777 geführt wird, umfasst 11 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 2 bis 6, 10 und 11 direkt oder indirekt auf den Vorrichtungsanspruch 1 und die Ansprüche 8 und 9 direkt oder indirekt auf den nebengeordneten Verfahrensanspruch 7 rückbezogen sind.

Gegen das Streitpatent hatten neben der Klägerin zwei weitere Klageparteien in den Verfahren 2 Ni 1/12 sowie 2 Ni 3/12 Nichtigkeitsklage erhoben.

Mit Beschluss vom 8. Februar 2012 (Bd. I, Bl. 169 d. A.) sind die Nichtigkeitsklagen 2 Ni 38/11 (EP), 2 Ni 1/12 (EP) sowie 2 Ni 3/12 (EP) zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 2 Ni 38/11 (EP) miteinander verbunden worden.

Die Klägerin hat ihre Klage – wie auch die beiden übrigen Klägerinnen - auf die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit mangels erfinderischer Tätigkeit sowie des Hinausgehens des Gegenstands des Streitpatents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung gestützt.

Dazu haben die Klageparteien sich u. a. auf folgende Unterlagen berufen:

D2 US 4 991 023 D3 GB 2 155 714 A D4 LUNN, G. K. u. a.; A Multisystems On Screen Display For TV MCU; IN: IEEE Trans. CE Bd. 35 Nr. 4, 1989, S. 803809 D16 JP 2-312368 A mit englischsprachiger Übersetzung D29 US 4 745 402 und D30 JP 2-287392 A mit englischsprachiger Übersetzung Die Klägerin hat beantragt,

das europäische Patent 0 543 089 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen; hilfsweise hat sie das Streitpatent mit einem der Hilfsanträge 1 bis 28, vorgelegt mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 verteidigt.

In diesen Hilfsanträgen ergeben sich sämtliche nebengeordneten Ansprüche aus einer Kombination des erteilten Anspruchs 1 bzw. 7 mit den Merkmalen der erteilten Ansprüche 2, 3, 4, 5, 6, 10 und 11 sowie weiteren Zusatzmerkmalen aus der Beschreibung. Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12. Oktober 2012 Bezug genommen.

Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerinnen entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, dass der Gegenstand des Streitpatents ursprünglich offenbart, ausführbar und patentfähig sei. Insbesondere seien die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 7 sowie der Unteransprüche 2 bis 6 und 8 bis 11 neu und beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dazu hat sie auch auf das Dokument D31 JP 2-283117A mit englischsprachiger Übersetzung.

verwiesen.

Die Klägerin in vorliegendem Verfahren hat mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2013 (Bd. II, Bl. 280) den Rechtsstreit für erledigt erklärt und eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beantragt.

Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2012 (Bd. II, Bl. 418) angeschlossen.

Die Klägerin im Verfahren 2 Ni 1/12 (EP) hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 16. Mai 2012 (Bd. V Bl. 211) zurückgenommen. Im Verfahren 2 Ni 3/12 (EP) - aufgrund der Verbindung der Verfahren unter dem führenden Aktenzeichen 2 Ni 38/11 (EP) geführt - wurde das Streitpatent mit Urteil vom 7. Februar 2013 für nichtig erklärt.

Mit Beschluss vom 25. April 2013 (Bd. III, Bl. 572) hat der Senat die Verbindung der Verfahren 2 Ni 38/11 (EP), 2 Ni 1/12 (EP) und 2 Ni 3/12 (EP) wieder aufgehoben.

II.

Nach § 84 Abs. 2, Abs. 1 PatG i. V. m. § 91a ZPO ist nach der übereinstimmend erklärten Erledigung in der Hauptsache über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat grundsätzlich die Partei die Kosten zu tragen, die voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 82 Rdnr. 41; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 81 Rdnr. 177 ff.; Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 81 Rdnr. 33 ff.).

Vorliegend war die Klage ohne weiteres zulässig, da das Streitpatent zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Kraft und die Beklagte eingetragene Inhaberin war. Zudem bestand auf Seiten der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Verfahren, da sie in einem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim in Anspruch genommen worden war.

Im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 7. Februar 2013 im Verfahren 2 Ni 3/12 geht der Senat auch vorliegend davon aus, dass die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand begründet gewesen wäre.

1. Dem Streitpatent liegt als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine einfache und kostengünstige Technik für eine leichte und exakte Änderung und Beibehaltung der Einstellparameter jeglicher Videoanzeigevorrichtungen, einschließlich CRTs, LCDs und Elektro-Lumineszenz-Anzeigen, bereitzustellen / vgl. Abs. [0009] der Streitpatentschrift (EP 543 089 B2).

Diese Aufgabe wird durch die Vorrichtung des erteilten Anspruchs 1 und das Verfahren des erteilten Anspruchs 7 gelöst (vgl. hierzu die Streitpatentschrift).

Der erklärungsbedürftige Begriff „Mehrfrequenz-Videoanzeige“ der Patentansprüche 1 bzw. 7 wird dabei im Streitpatent definiert als eine Video-Anzeigevorrichtung, die sich selbst auf die Horizontalfrequenz der Videoanschlusskarte, an der sie angeschlossen ist, abstimmen und die Anzeige mit der von der Videoanschlusskarte gesendeten Information synchronisieren kann / vgl. den letzten Satz von Abs. [0003] der Streitpatentschrift (EP 543 089 B2).

Hinsichtlich des ebenfalls erklärungsbedürftigen Merkmals „um dadurch die absolute vertikale Größe der visuellen Darstellungen bei verschiedenen Frequenzmodi etwa konstant zu halten“ der Merkmale 1.7 bzw. 7.7 ergibt sich aus dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents, vgl. insbesondere den Abs. [0022] der Streitpatentschrift EP 543 089 B2, dass die Formulierung „etwa konstant“ insoweit breit auszulegen ist, als die vertikale Pixelanzahl der Zeichen je nach Horizontalfrequenz lediglich verdoppelt oder vervierfacht wird, so dass auch eine Stauchung oder Streckung des dargestellten Zeichens bis zum Faktor 2 unter die streitpatentgemäße Lehre fällt.

Für die Vorrichtung und das Verfahren zum Einstellen von Videoanzeige-Steuerungen in einer Mehrfrequenz-Videoanzeige gemäß den Ansprüchen 1 und 7 ist demnach wesentlich, dass die eingestellten Videoanzeige-Steuerungen auf dem Bildschirm der Mehrfrequenz-Videoanzeige mit Hilfe eines Bildschirm-Anzeigeblocks visuell dargestellt werden und dass dabei die absolute vertikale Größe der visuellen Darstellungen über die verschiedenen Frequenzmodi der MehrfrequenzVideoanzeige hinweg im Wesentlichen gleich gehalten wird, indem der BildschirmAnzeigeblock für jedes horizontale Sync-Signal angibt, welche Bildpunktzeile der gegenwärtigen Zeichenanzeigeinformation aus dem Zeichenspeicher ausgelesen wird, und indem die angegebene Bildpunktzeile abhängig von der empfangenen horizontalen Frequenz wiederholt ausgeführt wird.

Das Streitpatent geht dabei davon aus, dass eine höhere horizontale Ablenkfrequenz des Videosignals eine erhöhte Zeilenzahl pro Bild und damit eine höhere vertikale Auflösung bedeutet und im Gegenzug eine geringere horizontale Frequenz des Videosignals eine verringerte Zeilenzahl pro Bild und damit eine geringere vertikale Auflösung umfasst. Ohne weitere Maßnahmen hätte demnach eine Erhöhung der horizontalen Frequenz eine Stauchung der Höhe der dargestellten Zeichen zur Folge, wohingegen eine Verringerung der horizontalen Frequenz zu einer Streckung der Höhe der dargestellten Zeichen führen würde / vgl. Abs. [0014] der Streitpatentschrift. Im Gegensatz dazu soll gemäß der Lehre der Ansprüche 1 und 7 die absolute vertikale Größe der visuellen Darstellungen über die verschiedenen Frequenzmodi im Wesentlichen gleich gehalten werden. Mit welchen Mitteln dies im Einzelnen erreicht wird, ist Gegenstand der Unteransprüche des Streitpatents.

Mit den Lösungen gemäß den Hilfsanträgen werden die Video-Anzeigevorrichtung und insbesondere der Bildschirmanzeige-Block, der Eingabesteuerungsblock, der Speicherblock und der Mikrocontroller-Block durch Aufnahme von Zusatzmerkmalen präzisiert.

2. Als Fachmann ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beklagten ein mit der Entwicklung von Anzeigevorrichtungen für Computersysteme betrauter Elektrotechnik-Ingenieur mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung auf diesem Gebiet zu definieren.

IV.

Dem nach Hauptantrag unverändert verteidigten Streitpatent steht jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 56 EPÜ entgegen, da sich der Gegenstand des Streitpatents für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt und somit nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

1. Dem vorstehend definierten Fachmann ist mit dem in Druckschrift D30 beschriebenen Zeichengenerator, der sich entsprechend der englischen Übersetzung in einer Multifrequenz-Kathodenstrahlröhre befindet (vgl. S. 2, Z. 27 u. 28), eine Mehrfrequenz-Videoanzeige bekannt, wobei - mit den Worten des Streitpatents die Videoanzeige auf die Frequenz eines horizontalen Sync-Signals einer großen Vielfalt von Video-Adapterkarten von Computersystemen abzustimmen ist und einen Bildschirm zum Anzeigen von Informationen aufweist, welche von verschiedenen Computersystemen empfangen werden (zu Merkmal 1; vgl. S. 1 Z. 33-34; S. 2 Z. 5-7; S. 3, Z. 1-3; S. 5, Z. 5-7) aufweisend einen Bildschirmanzeige-Block (character generator / vgl. Anspruch 1), welcher in der Lage ist, visuelle Darstellungen auf dem Bildschirm der Mehrfrequenz-Videoanzeige bei verschiedenen Frequenzmodi der Mehrfrequenz-Videoanzeige anzuzeigen (a circuit for calculating a number of times front data of each of lines is used / vgl. Anspruch 1 // Font data Y; for a single line is repeatedly used a number of times corresponding to a horizontal frequency, and thus characterws are displayed / S. 4, Zeilen 28 u. 29), wobei die absolute Größe der angezeigten, visuellen Darstellungen bei verschiedenen Frequenzmodi der Mehrfrequenz-Video-Anzeige gesteurt wird (zu Merkmal 1.5; vgl. S. 2, Z. 10-13; S. 1 Z. 27-30) wobei die angezeigten visuellen Darstellungen durch Zeichen gebildet werden, von denen jedes durch eine Zeichenanzeigeinformation gebildet wird, welche einer Anzahl von Bildpunktzeilen zugeordnet ist, wobei die Zeichenanzeigeninformation in eimem Zeichenspeicher gespeichert ist (zu Merkmal 1.6; vgl. S. 9 Z. 9-14). wobei die Steuerung der absoluten Größe der angezeigten visuellen Darstellungen durch den Bildschirmanzeige-Block durch Angeben für jedes horizontale Sync-Signal, welche Bildpunktzeile der gegenwärtigen Zeichenanzeigeinformation aus dem Zeichenspeicher ausgelesen wird, und durch Wiederholen der angegebenen Bildpunktzeile abhängig von der empfangenen horizontalen Frequenz ausgeführt wird, um dadurch die absolute vertikale Größe der visuellen Darstellungen bei verschiedenen Frequenzmodi etwa konstant zu halten (zu Merkmal 1.7; vgl. S. 1 Z. 27-30).

Zusammenfassend gibt Druckschrift D30 dem mit der Entwicklung von Computerbildschirmen betrauten Fachmann die allgemeine Lehre, wie sowohl in ComputerMultifrequenz-Röhrenbildschirmen als auch in Fernseh-Multifrequenz-Röhrenbildschirmen auf einfache Art und Weise erreicht wird, dass die durch die Zeichengeneratoren auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen unabhängig von der Horizontalfrequenz des Bildschirms mit im Wesentlichen konstanter Größe angezeigt werden. So führt Druckschrift D30 im Rahmen der Darlegung des Stands der Technik und der Erläuterung ihrer Zielsetzung auf Seite 1, Zeile 32 bis Seite 3, Zeile 28 der englischen Übersetzung aus, dass Röhrenbildschirme sowohl als Fernseher wie auch als Computerbildschirme Verwendung fänden, wobei sich die von Computern ausgegebenen Videosignale je nach Hersteller und Computerplattform stark unterscheiden würden und es je nach Horizontalfrequenz der ausgegebenen Videosignale 50 oder mehr unterschiedliche Videoausgabeformate gebe, weswegen Multifrequenz-Röhrenbildschirme vorgeschlagen worden seien, die mit diesen unterschiedlichen Videosignalen und Horizontalfrequenzen umgehen könnten. Ein konventioneller Zeichengenerator für einen Röhrenbildschirm sei jedoch für eine fest vorgegebene Horizontalfrequenz ausgelegt, so dass es problematisch sei, diesen in einem Multifrequenz-Röhrenbildschirm einzusetzen. Wenn man bspw.

einen für die NTSC-Fernsehnorm ausgelegten Zeichengenerator ohne Anpassung in einem hochauflösenden Fernseher einsetze, würden die vom Zeichengenerator angezeigten Zeichen wegen der unterschiedlichen Auflösung auf dem Bildschirm gestaucht dargestellt werden. Um solch eine Stauchung mit zunehmender Horizontalfrequenz zu verhindern, könnte vorgeschlagen werden, entweder für jede Horizontalfrequenz einen eigenen Zeichengenerator vorzusehen oder für jede Horizontalfrequenz eigene Fontdaten bereit zu halten. Jedoch seien diese beiden Verfahren im Fall der vorstehend beschriebenen Multifrequenz-Bildschirme nicht praktikabel, da dann 50 oder mehr Horizontalfrequenzen berücksichtigt werden müssten.

Somit entnimmt der Fachmann bereits der Beschreibungseinleitung von Druckschrift D30, dass eine Zielsetzung dieses Dokuments darin besteht, konventionelle bspw. in Fernsehern der NTSC-Norm verwendete Zeichengeneratoren so anzupassen, dass sie auch in Multifrequenz-Computerbildschirmen verwendet werden können. Dementsprechend beschreibt das ab Seite 3, Zeile 10 erläuterte Ausführungsbeispiel auch ein Verfahren, mit dem der Zeichengenerator die darzustellenden Zeichen sowohl auf einem für die NTSC-Norm ausgelegten Fernseher als auch auf einem Bildschirm mit 600 Zeilen, was keiner Fernsehnorm, sondern der SVGA-Norm für Computerbildschirme entspricht, korrekt, d. h. mit gleicher vertikaler Größe, ausgibt.

Diese Lehre ist darüber hinaus nicht auf die Einblendung lediglich eines Zeichens bspw. der Programmnummer zusätzlich zum Fernsehprogramm beschränkt, sondern umfasst die Darstellung verschiedenster Zusatzinformationen (font data / vgl. S. 9, Z. 11) auf dem Bildschirm mittels Zeichen, deren Größe unabhängig von der Horizontalfrequenz des Röhrenbildschirms ist.

Welche Informationen mit den Zeichen dargestellt werden, hat dabei keinerlei Bedeutung und bleibt dem mit der Entwicklung von Anzeigevorrichtungen betrauten Fachmann überlassen. Da jedoch für ihn eine hohe Bedienungsfreundlichkeit der zu entwickelnden Anzeigevorrichtung von grundsätzlicher Bedeutung ist und Druckschrift D30 auf Seite 9, Zn. 13 u. 14 ausdrücklich den Kostenvorteil der in ihr vorgestellten Lösung heraushebt, wird der Fachmann die die gleichbleibende Größe von Anzeige-Darstellungen bei Multifrequenz-Bildschirmen betreffende Lehre generell auf anzuzeigende Informationen bei Röhrenbildschirmen anwenden, wobei ihm aus zahlreichen Dokumenten Anzeigevorrichtungen bekannt sind, die neben einer üblichen Vorrichtung zum manuellen Einstellen von VideoanzeigeSteuerungen wie Helligkeit und Kontrast auch einen Bildschirmanzeige-Block aufweisen, der visuelle Darstellungen dieser eingestellten Videoanzeige-Steuerungen auf dem Bildschirm erzeugt, vgl. z. B. die in Fig. 1 und der Zusammenfassung von Druckschrift D3 offenbarte Anzeigevorrichtung mit einer Fernbedienung (57) bzw. einer Tastatur (51) und einem on-screen character generator (65), der die eingestellten Parameter wie Kontrast, Helligkeit usw. visuell auf dem Bildschirm darstellt.

Insbesondere offenbart Druckschrift D3 einen Fernseher mit einem konventionellen Zeichengenerator (vgl. Fig. 1) und mit den Worten des erteilten Anspruchs 1 eine Vorrichtung zum Einstellen von Videoanzeige-Steuerungen in einer Videoanzeige (vgl. Fig. 1), wobei die Vorrichtung umfasst (zu Merkmal 1): einen Eingabesteuerungsblock (local keyboard 51, remote control 57/ vgl. Fig. 1) zum Bereitstellen einer Benutzereingabe (zu Merkmal 1.1); einen Mikrocontroller (microprocessor 49, CPU 69 / vgl. Fig. 1, 2), welcher in der Lage ist, die Benutzereingabe von dem Eingabesteuerungsblock (51, 57) zu empfangen, wobei der Mikrocontroller in der Lage ist, die Einstellung der Videoanzeige-Steuerungen zu steuern (vgl. die Pfeile zu den entsprechenden Steuereinrichtungen 13, 15 und 35 in Fig. 1) (zu Merkmal 1.2); einen Speicherblock (program ROM 71, data RAM 73, data EAROM 75 / vgl. Fig. 2 u. S. 3, Zn. 13 bis 78), welcher in der Lage ist, Parameter der eingestellten Videoanzeige-Steuerungen zu speichern, wobei der Speicherblock elektrisch an den Mikrocontroller angeschlossen ist (zu Merkmal 1.3); einen Anzeige-Einstellungsblock (luminance processor 13, chrominance processor 15), welcher in der Lage ist, die Parameter der eingestellten Videoanzeige-Steuerungen für die Mehrfrequenz-Videoanzeige bereitzustellen, um die VideoanzeigeSteuerungen einzustellen, wobei der Anzeige-Einstellungsblock (13, 15) an den Mikrocontroller (49) gekoppelt ist und von diesem gesteuert wird (vgl. die Pfeile in Fig. 1) (zu Merkmal 1.4); aufweisend einen Bildschirmanzeige-Block (on-screen character generator 65 / vgl. Fig. 1 mit Zusammenfassung), welcher in der Lage ist, visuelle Darstellungen der eingestellten Videoanzeige-Steuerungen auf dem Bildschirm der Videoanzeige anzuzeigen (zu Merkmal 1.5) [vgl. S. 5, Zeilen 58 bis 107 i. V. m. Fig. 5].

Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass Druckschrift D30 weder den Oberbegriff noch eines der Merkmale 1 bis 1.7 des Anspruchs 1 jeweils vollständig offenbart. Jedoch besteht die Kernidee des Streitpatents in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beklagten darin, zum einen die in der TV-Welt bekannte Darstellung der eingestellten Videoanzeige-Steuerungen auf dem Bildschirm auch bei einer Mehrfrequenz-Videoanzeige, die auf die Frequenz eines horizontalen SyncSignals einer großen Vielfalt von Video-Adapterkarten von Computersystemen abzustimmen ist, vorzusehen, und zum anderen die absolute vertikale Größe dieser visuellen Darstellungen bei verschiedenen Frequenzmodi konstant zu halten. Dieser Kernidee kommt die Druckschrift D30 am nächsten. Denn wie bereits ausführlich dargelegt, gibt sie dem Fachmann eine Lehre an die Hand, wie bei einer Mehrfrequenz-Videoanzeige, die auf die Frequenz eines horizontalen Sync-Signals einer großen Vielfalt von Computersystemen abzustimmen ist, die absolute vertikale Größe visueller Darstellungen bei verschiedenen Frequenzmodi konstant gehalten werden kann und wie, ausgehend von Zeichengeneratoren für Fernseher, diese Zeichengeneratoren für Mehrfrequenz-Videoanzeigen von ComputerSystemen anzupassen sind. Dabei gehört es zu seinem anhand Druckschrift D3 belegten Fachwissen, dass in Fernsehern mittels dieser Zeichengeneratoren (character generator) auch eingestellte Videoanzeige-Steuerungen wie bspw. OSD- Menüs dargestellt werden. Aus diesem Grund geht der Senat von der Druckschrift D30 als nächstliegendem Stand der Technik aus.

Zudem ist auch das von der Beklagten eingeführte Dokument D31 ein Beleg dafür, dass die von ihr vorgenommene Aufteilung in eine TV- und eine PC-Welt nicht überzeugend ist, denn an die dort beschriebene Anzeigevorrichtung wird als Videosignalquelle sowohl ein für die TV-Welt typischer Videorecorder als auch ein PC angeschlossen, vgl. deren englische Übersetzung, Kapitel (F. Example), zweiter Absatz, erster Satz.

2. Für das Verfahren zum Einstellen von Videoanzeige-Steuerungen gemäß dem selbständigen Anspruch 7 gelten obige Ausführungen entsprechend, da dieser Anspruch lediglich die als Verfahren formulierten Merkmale des Anspruchs 1 umfasst.

3. In den jeweiligen einschränkenden Ausgestaltungsformen der abhängigen Ansprüche erkennt der Senat ebenfalls keine Merkmale, welche geeignet sind, eine hinsichtlich des vorgelegten Stands der Technik patentfähige Vorrichtung zu begründen, denn diese Ausgestaltungen betreffen gängige Merkmale von Anzeigevorrichtungen bzw. den zugehörigen Videoanzeigesteuerungseinstellvorrichtungen, die dem Fachmann aus einschlägigen Dokumenten bekannt sind und auch in Kombination miteinander keine patentbegründenden synergetischen Effekte hervorrufen.

So sind die Zusatzmerkmale der Ansprüche 2 und 3 bzgl. der Funktion des Zeichengrößen-Steuerungsblocks und der Synchronisierung mit einem horizontalen Synchronisierungssignal bereits aus Druckschrift D30 bekannt, vgl. deren engl. Übers., Anspruch 1 (a circuit for calculating a number of times font data of each of lines is used) mit S. 6, Z. 1 (reference numeral 23 denotes a base-Y number counter) und S. 5, Z. 5 i. V. m. Fig. 2A (a horizontal synchronization pulse Ph).

Die Zusatzmerkmale der Ansprüche 4 und 5 sind aus Druckschrift D3 bekannt, vgl. deren Fign. 1A, B, C mit Beschreibung in Sp. 2 u. Sp. 5, Zn. 42 bis 53 (user input switches 4 = Eingabesteuerungsblock bzw. elektrische Knöpfe // RAM, ROM, non-volatile memory 2 = Speicherblock bzw. elektrisch löschbarer Nur-Lese-Speicher // D/R Converters 45, video amplifiers 46 = Anzeige-Einstellungsblock).

Die Merkmale des abhängigen Anspruchs 6 beziehen sich auf übliche Schaltungsbestandteile eines Zeichengenerators, wie sie teilweise in Druckschrift D30, S9, le. Abs. der engl. Übers. (counter 12, 22, 23 = Spalten- und Zeilenzähler // ROM 40 = Zeichen-Nur-Lese-Speicher) und vollständig in Druckschrift D16 offenbart sind, vgl. deren engl. Übers. Seiten 8 und 9 mit Fig. 2 und den Bezugszeichen auf Seite 16 (horizontal position counter 64, vertical position counter 65 = Spaltenund Zeilenzähler // data RAM 70 = Anzeigespeicher // character ROM 72 = Zeichen-Nur-Leses-Speicher // shift register 74 = Schieberegister // output circuit 63 = Videoansteuerung).

Die verschiedenen Komponenten der Anzeigevorrichtung gemäß Anspruch 10 und 11 über einen zentralen Bus anzusteuern, gehört, wie vorstehend hinsichtlich der Frage der Ursprungsoffenbarung ausgeführt, zum Fachwissen des zuständigen Fachmanns und ist ihm zudem durch die Druckschrift D3 (control bus 59, Communications bus 59 / vgl. S. 2, Z. 58 u. S. 5, Z. 105) nahegelegt.

Für die auf den Verfahrensanspruch 7 rückbezogenen Unteransprüche 8 und 9, die den auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüchen 2 und 6 entsprechen, gelten obige Ausführungen entsprechend.

Das gemäß Hauptantrag in der erteilten Fassung verteidigte Patent ist daher nicht rechtsbeständig.

4. Im Folgenden wird im Rahmen der Diskussion der Hilfsanträge insbesondere auf die jeweiligen auf eine Vorrichtung gerichteten Ansprüche 1 Bezug genommen. Diese Ausführungen gelten jedoch in gleicher Weise für den entsprechenden, auf ein zugehöriges Verfahren gerichteten Nebenanspruch des jeweiligen Hilfsantrags.

Das von der Beklagten mit den Hilfsanträgen 1 bis 8 durch Aufnahme der Merkmale der Unteransprüche 2 (Hilfsantrag 1), 3 (Hilfsantrag 2), 4 (Hilfsantrag 3), 5 (Hilfsantrag 4), 6 (Hilfsantrag 5), 10 (Hilfsantrag 6), 10 und 11 (Hilfsantrag 7) bzw. 2 bis 6, 10 und 11 (Hilfsantrag 8) in die Nebenansprüche 1 und 7 beschränkt verteidigte Streitpatent erweist sich aus den vorstehend zu den Unteransprüchen angeführten Gründen wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit insbesondere bzgl. der Lehre der Druckschriften D30 und D3 als nicht rechtsbeständig.

5. Auch mit dem aus der Beschreibung entnommenen Zusatzmerkmal A des Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 9 bis 16 („wobei die Video-Anzeigevorrichtung dazu ausgestaltet ist, die Videoanzeige-Steuerungen auf in einer Fabrik festgelegte Videoanzeige-Steuerungen zurückzusetzen“) erweist sich das Streitpatent wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit als nicht rechtsbeständig, da dieses Zusatzmerkmal dem Fachmann ebenfalls aus Druckschrift D3 bekannt ist, vgl. dort S. 3, Zn. 39 bis 82 (factory preset), insbesondere Zn. 59 bis 78 und S. 4, Zn. 74 bis 82, wobei es für den Fachmann offensichtlich ist, dass der auf Seite 4 verwendete Begriff „factor preset“ einen Rechtschreibfehler enthält und entsprechend der Fundstelle von Seite 3 korrekt „factory preset“ lautet. Der Gegenstand gemäß diesen Hilfsanträgen wird dem Fachmann daher durch die Druckschrift D30 i. V. m. Druckschrift D3 nahegelegt.

6. Darüber hinaus offenbart Druckschrift D3 auf S. 1, Zn. 66 bis 82 auch das aus der Beschreibung entnommene Zusatzmerkmal B des Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 17 bis 24 („wobei durch Verwendung eines einfachen Benutzer-Eingabeknopfes und eines programmierbaren Bildanzeige-Menüs die Videoanzeige-Steuerungen eingestellt werden“), wobei das Streitpatent gemäß Abs. [0018] der Streitpatentschrift unter einem programmierbaren Bildanzeige-Menü insbesondere ein Menü versteht, über das der Nutzer Parameter zum Einstellen der Videoanzeige eingeben kann. Somit erweist sich das mit diesen Hilfsanträgen beschränkt verteidigte Patent wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bzgl. der Lehre der Druckschriften D30 und D3 ebenfalls als nicht rechtsbeständig.

7. Wie vorstehend ausgeführt, entnimmt der Fachmann die Zusatzmerkmale A und B der Druckschrift D3 sowohl alleine als auch in Kombination miteinander. Daher erweist sich das mit den Hilfsanträgen 25 bis 27 verteidigte Streitpatent wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bzgl. der Lehre der Druckschriften D30 und D3 als ebenfalls nicht rechtsbeständig.

8. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 28 umfasst als weitere Merkmale die Zusatzmerkmale A und B sowie die Merkmale der erteilten Unteransprüche 1 bis 6, 10 und 11, die jedoch - wie bereits erläutert - dem Fachmann aus dem Stand der Technik bekannt sind. Auch in der Zusammenschau der vorstehend genannten überschüssigen Merkmale ist kein synergistischer Effekt zu erkennen; vielmehr entfaltet jedes dieser Merkmale seine dem Fachmann bekannte Wirkung in aggregativer Weise für sich. Somit beruht auch die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 28 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Das mit diesem Hilfsantrag beschränkt verteidigte Streitpatent ist daher nicht rechtsbeständig.

9. Mit den nebengeordneten Patentansprüchen nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen fallen auch die restlichen, direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche schon deshalb, weil darauf kein eigenständiger Antrag gerichtet wurde (vgl. BGH GRUR 2007, 862, Leitsatz „Informationsübermittlungsverfahren II“ m. w. N.).

Wie im Übrigen bereits zu den Unteransprüchen des Hauptantrags ausgeführt, erkennt der Senat in den jeweiligen einschränkenden Ausgestaltungsformen der abhängigen Ansprüche keine patentbegründenden Merkmale.

V.

Der Streitwert für das Patentnichtigkeitsverfahren war Anschluss an die im Verfahren 2 Ni 3/12 EP (geführt unter 2 Ni 38/11 EP) Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2013 erfolgte Festsetzung ebenfalls auf

1.000.000,00 Euro festzusetzen (§ 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m. § 51 GKG). Gründe für eine abweichende Streitwertsetzung sind nicht ersichtlich.

Sredl Merzbach Dr. Friedrich Hu

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