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2 BvC 12/13

Zitierung: BVerfG, 2 BvC 12/13 vom 23.7.2013, Absatz-Nr. (1 - 7), http://www.bverfg.de/entscheidungen/cs20130723_2bvc001213.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvC 12/13 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Nichtanerkennungsbeschwerde der Vereinigung Deutsches Reich - das Herz Europas -,

vertreten durch den Bundesvorsitzenden M …,

gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 4. Juli 2013 hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Lübbe-Wolff,

Gerhardt,

Landau,

Huber,

Hermanns,

Müller,

Kessal-Wulf am 23. Juli 2013 beschlossen:

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.

1. Im März 2012 zeigte die Beschwerdeführerin per Email ihre geplante Beteiligung an der Bundestagswahl im September 2013 an. Sie übersandte keine Anlagen, sondern verwies auf bereits anlässlich der Bundestagswahl im Jahr 2005 eingereichte Unterlagen. Die Email war lediglich vom Bundesvorsitzenden unterschrieben. Nach Hinweis des Bundeswahlleiters auf die nach den gesetzlichen Formerfordernissen innerhalb der Anzeigefrist vorzulegenden Unterlagen und die zwischenzeitliche Entfernung der Beschwerdeführerin aus der beim Bundeswahlleiter geführten Sammlung übersandte die Beschwerdeführerin in drei weiteren Schreiben Satzung und Parteiprogramm. Die Schreiben waren jeweils vom Bundesvorsitzenden der Beschwerdeführerin unterschrieben, ein weiteres zusätzlich von ihrer Bundesschatzmeisterin. Laut Aktenvermerk des Bundeswahlleiters fand am 13. November 2012 ein Telefonat statt, in welchem die Beschwerdeführerin die Übersendung einer neuen Beteiligungsanzeige nebst Nachweisen binnen einer Woche zusagte. Mit Schreiben vom 15. April 2013 teilte der Bundeswahlleiter der Beschwerdeführerin mit, dass die angeforderten Unterlagen noch nicht eingegangen seien.

2. In der Sitzung des Bundeswahlausschusses vom 4. Juli 2013 war ein Vertreter der Beschwerdeführerin erschienen und bekundete, ein Programm und eine Unterschriftenliste überreichen zu wollen. Der Bundeswahlausschuss stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen sei, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG nicht erfüllt seien. Es fehlten die Unterschriften des Bundesvorstands und der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstands.

3. Die Beschwerdeführerin hat Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dem Bundeswahlleiter liege außer den neuen Unterlagen ein von der Bundesrepublik gedrucktes Buch vor, in dem Satzung und Ziele der Partei aufgeführt seien; dort fänden sich die Unterschriften des Vorstands. Ferner habe der Bundeswahlleiter ihr mitgeteilt, dass alle Unterlagen korrekt vorlägen.

4. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

B.

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist jedenfalls nicht begründet.

Der Bundeswahlausschuss hat die Beschwerdeführerin zu Recht nicht als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anerkannt, weil diese bei Ablauf der Anzeigefrist keine gültige Beteiligungsanzeige im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 BWG vorgelegt hatte. Eine gültige Beteiligungsanzeige liegt danach nur vor, wenn die erforderlichen gültigen Unterschriften von drei Vorstandsmitgliedern und die der Anzeige beizufügenden Anlagen (die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstands) beigebracht werden, es sei denn, die Übersendung der Anlagen ist infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig möglich. Innerhalb der Anzeigefrist (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BWG) hat die Beschwerdeführerin keine Beteiligungsanzeige eingereicht, die die erforderlichen Unterschriften von drei Vorstandsmitgliedern trug. Außerdem fehlte der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstands. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Verfristung nicht zu vertreten hatte. Ein Nachweis über die behauptete Mitteilung des Bundeswahlleiters, dass alle Unterlagen korrekt vorlägen, wurde von der Beschwerdeführerin nicht übersandt und findet sich auch nicht in der Akte des Bundeswahlleiters.

Lübbe-Wolff Gerhardt Landau Huber Hermanns Müller Kessal-Wulf

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