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XI ZR 456/20

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 456/20 BESCHLUSS vom 15. Juni 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:150621BXIZR456.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Dr. Allgayer beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. September 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 28. September 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit verweist der Senat auf seine Beschlüsse zuletzt vom 4. Mai 2021 (XI ZR 562/20, juris) und vom 8. Juni 2021 (XI ZR 18/21, n.n.v.). Dass sich der Senat nicht contra legem über die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hinwegsetzen darf, hat er, worauf das Berufungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat, vor Einlegung der Beschwerde am 21. September 2020 eingehend ausgeführt (Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 6 ff.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

-3Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.

Ellenberger Matthias Menges Schild von Spannenberg Allgayer Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 27.03.2020 - 9 O 1502/19 OLG Dresden, Entscheidung vom 02.09.2020 - 5 U 805/20 -

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1 6 EGBGB
1 12 EGBGB
1 247 EGBGB
1 97 ZPO
1 543 ZPO
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