Paragraphen in 12 W (pat) 27/15
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1 | 4 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 27/15 Verkündet am 28. März 2017
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 021 321.7 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
BPatG 154 05.11 Gründe I.
Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für F24J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juni 2015, mit dem die am 29. April 2008 angemeldete und am 5. November 2009 offengelegte Patentanmeldung 10 2008 021 321.7 mit der Bezeichnung „Erdkollektor für eine Wärmepumpe“ zurückgewiesen worden ist, hat der Beschwerdeführer am 7. Juli 2015 Beschwerde eingelegt.
Der Patentanmelder und Beschwerdeführer stellte den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F24J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juni 2015 aufzuheben und das Patent mit der Bezeichnung „Erdkollektor für eine Wärmepumpe“ mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 7. Juli 2015,
- Beschreibung und
- Zeichnungen (Fig.1 bis Fig.3)
jeweils gemäß den ursprünglichen Unterlagen.
Aus dem vorangegangenen Prüfungsverfahren ist unter anderem die DE 10 2004 052 638 A1(D6) bekannt:
Der geltende Patentanspruch 1 lautet in gegliederter Form:
1a Erdkollektor für eine Wärmepumpe, aufweisend: 1b einen mit einer Wärmepumpe verbindbaren Solekreislauf (3), um Erdwärme aufzunehmen; 1c eine benachbart zum Solekreislauf (3) angeordnete Drainage (1) für Niederschlagswasser; und 1d ein benachbart zum Solekreislauf (3) angeordnetes Heizrohr (2), das mit einer thermischen Solaranlage verbindbar ist; 1e wobei die Drainage (1) oberhalb des Solekreislaufs (3) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1f der kleinste Abstand der Drainage (1) vom Solekreislauf (3) weniger als 2,0 Meter beträgt,
1g die Drainage (1) und 1h der Solekreislauf (3) 1i jeweils mindestens 0,5 Meter unter der Erdoberfläche angeordnet und von Erdreich umgeben sind, 1j das Heizrohr (2) separat zum Solekreislauf vorgesehen und 1k unterhalb des Solekreislaufs (3) im Erdreich angeordnet ist, und 1l der kleinste Abstand des Heizrohrs (2) vom Solekreislauf (3) weniger als
1,5 Meter beträgt.
Wegen der dem Anspruch 1 nachgeordneten Ansprüche 2 bis 10 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG), jedoch unbegründet.
Gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 des Streitpatents betrifft dieser einen „Erdkollektor für eine Wärmepumpe“. Diese soll gemäß der geltenden Aufgabenstellung eine erhöhte Wärmeausbeute für die Wärmepumpe liefern und einen einfachen und zuverlässigen Aufbau besitzen (Abs. 0003). Dabei sollen gemäß der Beschreibung möglichst viele Wärmequellen der Umwelt, beispielsweise vom Hausdach erwärmtes Regenwasser oder die überschüssige Wärme aus einem thermischen Solarkollektor, verwendet und im Erdkollektor, also in einem definierten Bereich des Erdreichs, gespeichert werden. Die Entnahme der Wärme aus dem Erdkollektor erfolgt dann durch den „Solekreislauf“ der diese im Erdreich gespeicherte Niedertemperaturwärme einer Wärmepumpe zuführt, die daraus Nutzwärme mit höherer Temperatur, bspw. zur Wassererwärmung oder Warmwasserheizung, gewinnt. Die dadurch abgekühlte Sole wird wieder in den Solekreislauf geleitet, um dann im Erdreich wieder „aufgewärmt“ zu werden. Bei derartigen Erdwärmespeichern verbessern sich sowohl die Speichereigenschaften (also die speicherbare Wärmemenge) wie auch die Wärmeleitfähigkeit des Erdreichs (und somit die pro Zeiteinheit entnehmbare Wärmemenge) mit zunehmendem Feuchtigkeitsgehalt des Erdreichs.
Als Fachmann ist hier von einem Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit einschlägiger Erfahrung auf dem Gebiet von Erdkollektoren für Wärmepumpen auszugehen, der durch seine berufliche Tätigkeit auch über fundierte Fachkenntnisse auf dem naheliegenden Gebiet der Erdwärmespeicher und -wärmetauscher verfügt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu und auch gewerblich anwendbar; er ist jedoch nicht erfinderisch (§ 4 PatG).
Die nächstkommende Druckschrift D6 (DE 10 2004 052 638 A1) zeigt einen Erdkollektor für eine Wärmepumpe im Sinne der Merkmale a bis e der vorliegenden Anmeldung (vgl. Fig. 1 mitte rechts i. V. m Abs. 0006 sowie Fig. 6 i. V. m Abs. 0011, die Ziff. 3 bzw. 41 zeigen die Drainageleitung für das Niederschlagswasser, die Ziff. 1 und 8 zeigen den Solarkreislauf und die 9 den Wärmepumpenkreislauf. Dort ist jedoch das Heizrohr (in der D6 „Solarkreislauf“, Ziff. 1 und 8 in Fig. 1 mitte rechts) nicht unterhalb, sondern oberhalb des Solekreislaufs 2 bzw. auf gleicher Höhe (in der D6, Ziff. 12, 11 in Fig. 6 i. V. m. Abs. 0011) angeordnet. Weiterhin sind aus dem dort aufgezeigten Erdkollektor die Merkmale g, h und i bekannt (Drainageleitung und Solekreislauf jeweils mindestens 0,5 m unterhalb der Erdoberfläche, vgl. Fig. 1, Fig. 6 und Anspruch 5). Auch ist dort entsprechend dem Merkmal j das Heizrohr (Solarkreislaufrohr) separat zum Solekreislaufohr (Wärmepumpenkreislaufrohr) angeordnet (Fig. 1, mitte rechts und Fig. 6). Aus Anspruch 5 der D6 ist weiterhin ein kleinster Abstand zwischen Drainage (Regenwasserdüsenrohr 3) und Solekreislauf (Wärmepumpenkreislaufrohr) von weniger als 2 m bekannt (Merkmal f).
Es fehlt aber in der D6 am Merkmal 1k und in Folge auch am Merkmal 1l. Jedoch stellt es die D6 zumindest zur Auswahl, das dortige Wärmepumpenkreislaufrohr 11 entweder auf gleicher Höhe neben dem Solarkreislaufrohr 12 anzuordnen (D6, Abs. 0011 i. V. m Fig. 6) oder das Wärmepumpenkreislaufrohr 2 unterhalb des Solarkreislaufrohrs 1 anzuordnen (D6, Fig. 1 mitte rechts). Mangels einer weiteren Angabe, warum in der D6 in den jeweiligen Abbildungen jeweils unterschiedliche Anordnungen für die Wärmepumpenkreislaufrohre 2 und die Solarkreislaufrohre 1 gewählt wurden, ist für den Fachmann die Lage der Rohre zueinander eine reine Auswahlentscheidung. Aufgrund dieser ersichtlichen Auswahl ist auch eine Anordnung nicht erfinderisch, bei der das durch den Solarkollektor beheizte Heizrohr unterhalb des Solerohrs (des Wärmepumpenkreislaufs) liegt. Auch gibt es keine Anzeichen dafür, dass für die Anordnung der Rohre Vorurteile zu überwinden waren oder die jeweilige Lage nicht im Griffbereich des Fachmanns lag (siehe auch Schulte, PatG, 9. Auflage 2014, § 4 Rdn. 81 und BGH „Anrufroutingverfahren“ X ZR 5/14 vom 05.02.2014).
Auch die jeweilige weitere Bemessung der Abstände der Rohre zueinander (Merkmal 1l) begründet keine erfinderische Tätigkeit (vgl. BGH GRUR 10, 814 Rdn. 25 – Fugenglätter), denn hierzu fehlen in der D6 sämtliche Angaben, so dass dem Fachmann bewusst ist, dass er die Abstände durch Berechnung anhand von Zielvorgaben und/oder durch entsprechende Versuche ermitteln muss.
Damit ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 aus der D6 i. V. m dem Grundwissen des Fachmanns nahegelegt.
Auf Grund des Antragsprinzips fallen auch die direkt oder indirekt auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 mit diesem.
Darüberhinaus ist eine eigenständige patentbegründende Bedeutung für die dem Anspruch 1 nachgeordneten Unteransprüche nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht erkennbar. Über die jeweiligen Unteransprüche muss auch nicht befunden werden, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH in GRUR 1997, 120 „Elektrisches Speicherheizgerät").
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Ganzenmüller Bayer Schlenk Ausfelder Me
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