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2 StR 482/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 482/21 BESCHLUSS vom 14. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:141221B2STR482.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2021 gemäß §§ 44, 45 Abs. 1 und Abs. 2, 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe: 1 Mit Urteil vom 23. Juni 2021 hat das Landgericht den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in drei Fällen zu drei Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Wahlverteidigers, Rechsanwalt Dr. G. , vom 19. Juli 2021 Revision eingelegt, diese mit weiterem Schriftsatz vom 8. September 2021 mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet und zugleich „hilfsweise“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Revision beantragt. Zur Begründung dieses Antrags trägt er vor, der Pflichtverteidiger des Angeklagten sei mit der Revisionseinlegung beauftragt gewesen, habe dies aber unterlassen. Die Rechtsmittel sind unzulässig.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

a) Er wurde nicht binnen der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt. Rechtsanwalt Dr. G. war – auf seinen Antrag vom 5. Juli 2021, als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren bestellt zu werden – mit Verfügung des Vorsitzenden vom 7. Juli 2021 mitgeteilt worden, dass seitens des Angeklagten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. Januar 2021 nicht eingelegt worden war. Hiervon hatte Rechtsanwalt Dr. G. spätestens am 19. Juli 2021 Kenntnis, da er mit Schreiben von diesem Tag auf die vorgenannte Mitteilung des Vorsitzenden Bezug nimmt.

b) Auch fehlt es an einer Glaubhaftmachung der Tatsachen, die belegen, dass den Angeklagten an der Versäumung der Frist des § 342 Abs. 1 StPO kein Verschulden trifft. Der Vortrag des Pflichtverteidigers, er habe mit dem Angeklagten binnen der Revisionseinlegungsfrist gesprochen und dieser habe ihn ausdrücklich nicht mit der Einlegung der Revision beauftragt, ist nicht entkräftet.

2. Da dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, ist seine Revision nicht fristgerecht eingelegt und damit unzulässig.

Franke Schmidt Appl Meyberg Lutz Vorinstanz: Landgericht Bonn, 23.06.2021 - 50 KLs 08/21 668 Js 417/20

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